Aktuell versenden die Netzbetreiber massenhaft Schreiben an Biogas-Betreiber, um die Berechtigung zum Bezug des Formaldehydbonus zu überprüfen. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes wird abgefragt, seit wann die Betriebe eine Genehmigung nach BImSchG haben. Fand diese nach Inbetriebnahme statt, ist mit entsprechenden Rückforderungen zu rechnen.
Doch damit schießen viele Netzbetreiber über das Ziel hinaus, so Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl. Der BGH habe lediglich entschieden, dass Biogasanlagen mit den Inbetriebnahmejahren 2009, 2010, 2011 keinen Formaldehydbonus erhalten, wenn sie allein wegen der neu vom Gesetzgeber im Juni 2012 eingeführten Genehmigungsvoraussetzungen der 1,2 Mio. Nm3 Rohgasproduktion einer BImSchG-Genehmigung bedürfen.
Auch wenn der Leitsatz unklar sei, ergibt sich laut Loibl aus der Urteilsbegründung, dass Biogasanlagen, die aus anderen Gründen einer BImSchG bedurften, weiterhin bezugsberechtigt sind. Beispiele dazu sind:
- Anlagen mit Verbrennungsmotoren über 1 MW Feuerungswärmeleistung,
- Abfallanlagen mit als 10 t Abfällen Durchsatzleistung täglich,
- bei Gärrestlagern über 6 500 m3,
- Gaslagern über 3 t oder
- Nebenanlagen eines immmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsbetriebes.
Der genaue Zeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung könne sich in diesen Fällen bis heute hinziehen (Az.: VIII ZR 255/14).