Schweinehalter aufgepasst: Am 11. Juni endet die Übergangsfrist für alle baulichen Vorgaben der vor drei Jahren in Kraft getretenen Schweinehaltungs-Hygieneverordnung. Betriebe mit mehr als 700 Mast- bzw. Aufzuchtplätzen, reine Ferkelerzeuger mit mehr als 150 Sauen sowie Kombibetriebe mit mehr als 100 Sauen müssen ab dann über eine geeignete Einfriedung, einen stallnahen Umkleideraum und unter Umständen über einen Isolierstall verfügen. Ein Kadaverlager und ein befestigter Verladeplatz sind bereits ab 20 Mast- bzw. Aufzuchtplätzen und mehr als drei Sauen erforderlich. Den Inhalt der Verordnung sowie Praxisbeispiele für Verladerampen, Hygieneschleusen, Kadaverlager und Quarantäneställe finden Sie als PDF-Dateien auf unserer Homepage www.topagrar.com in der Rubrik Leserservice Schwein unter dem Stichwort Hygieneverordnung.
${intro}