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Wenn Sie zur Jagd gehen…

Lesezeit: 9 Minuten

…können Sie das Finanzamt an Ihren Ausgaben beteiligen. Hier die wichtigsten Tipps.

Für die meisten Landwirte ist die Jagd ein Hobby – allerdings ein kostspieliges. Die gute Nachricht: Sie können den Staat an Ihren Kosten beteiligen, in dem Sie diese steuerlich absetzen und so Ihren Betriebsgewinn drücken. Da die Ausgaben die Einnahmen fast immer übertreffen, lohnt sich der Aufwand. Sie müssen dem Fiskus allerdings belegen, dass die Jagd im Zusammenhang mit Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht – sonst läuft der Kostenabzug ins Leere.

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Je nachdem, ob Sie

  • eine Eigenjagd oder eine Eigenjagd plus gepachtete Flächen besitzen,
  • einen landwirtschaftlichen Betrieb inkl. Eigenjagd pachten,
  • an einer Genossenschaftsjagd oder an einer Betriebsgemeinschaft mit Gemeinschaftsjagd beteiligt sind, gibt es Stolperfallen, die Sie geschickt umgehen können.

Eigenjagd (ohne Pachtflächen): Betreiben Sie eine Eigenjagd auf den Flächen Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, ist der Fall eindeutig: Sämtliche im Zusammenhang mit der Jagd anfallenden Einnahmen und Ausgaben müssen Sie als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben erfassen. Selbst wenn die Jagd für sich betrachtet dauerhaft zu Verlusten führt, darf Ihnen das Finanzamt den Abzug nicht verweigern. Denn die Jagd dient der „ordnungsgemäßen“ Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Eine Eigenjagd liegt in den meisten Bundesländern dann vor, wenn Sie eine zusammenhängende Fläche von 75 ha und mehr Ihr Eigentum nennen. Einige Bundesländer haben die Untergrenze allerdings noch weiter oben angesetzt. Mehr dazu lesen Sie im Kasten auf der Seite47 (Stichwort Jagdbezirke).

Eigenjagd plus gepachtete oder von Behörden zugeordnete Flächen: Probleme tauchen immer dann auf, wenn Sie zu Ihrem Eigenjagdbezirk weitere Flächen hinzupachten oder wenn die Jagdbehörde Ihnen fremde Flächen zuordnet. Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile aber in mehreren Urteilen für mehr Klarheit gesorgt:

  • Gepachtete Flächen: Sie dürfen die Ausgaben absetzen, wenn Sie die gepachteten Grundstücke zu mindestens 50% selbst bewirtschaften. Beispiel: Landwirt Manfred Bauer bewirtschaftet einen 120 ha großen Eigentumsbetrieb mit Eigenjagd (alle Namen frei erfunden). Außerdem hat er von einer Genossenschaftsjagd 100 ha gepachtet, von denen er 60 ha selbst beackert. Fazit: Er darf sämtliche Ausgaben, auch die für die Jagd auf den Genossenschaftsflächen, steuerlich absetzen.
  • Zugeordnete Flächen: Es kann vorkommen, dass Behörden fremde Flächen Ihrem Eigenjagdbezirk zuordnen. Das ist oft bei sogenannten Enklaven der Fall (Übersicht 1 unten). Diese entstehen, wenn sich innerhalb Ihres Eigenjagdbezirkes einzelne Flächen befinden, die anderen Eigentümern gehören und von diesen bewirtschaftet werden. Liegen die Grundstücke so, dass darauf keine ordnungsgemäße Bejagung durch einen Dritten möglich ist, schlagen die Behörden diese Flächen Ihrem Bezirk zu. Dann ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie die von Amtswegen zugeordneten Flächen auch zu 50% selbst bewirtschaften. Das gilt auch für fremde Flächen, die an Ihre Jagd angrenzen, aber zum Beispiel von Straßen oder Flüssen so abgetrennt sind, dass nur Sie diese bejagen können. Auch in diesem Fall müssen Sie nicht zwangsläufig die Flächen zur Hälfte selbst beackern.

Verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Eigenjagd: Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich einer Eigenjagd pachten, dürfen Sie die Kosten ebenfalls absetzen. Behält hingegen der Eigentümer bzw. Verpächter die Eigenjagd zurück, darf dieser die Kosten der Jagd nicht mehr absetzen. Denn dann besteht kein Zusammenhang mehr zwischen der Jagd und Ihrem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vater den landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn verpachtet und sich das Jagdrecht im Eigenjagdbezirk zurückbehält. Besser: Der Vater verpachtet den landwirtschaftlichen Hof einschließlich der Eigenjagd an den Sohn. Der Nachwuchs beauftragt dann den Vater bzw. Verpächter mit der Bejagung. Auf diese Weise kann er die Ausgaben für die Jagd als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Genossenschaftsjagd: Als alleiniger Pächter bzw. Jäger einer Jagdgenossenschaft können Sie Ihre Ausgaben nur dann absetzen, wenn Sie mindestens jede zweite Fläche selbst bewirtschaften (50% und mehr). Dazu ein Beispiel: Ernst Huber pachtet von der Jagdgenossenschaft ein 140 ha großes Revier. Auf rund 73 ha baut er Mais, Weizen, Raps und Zwischenfrüchte an. Gemessen an der gesamten Reviergröße bewirtschaftet Huber somit 52% der Flächen selbst. Er darf mit den Ausgaben somit seinen Gewinn drücken. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Flächen sich in Ihrem Eigentum befinden oder ob Sie diese für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet haben.

Mitunter teilt die Genossenschaft die Jagdfläche in einzelne Jagdreviere auf. Experten sprechen auch von sogenannten Jagdbögen. Diese müssen mindestens 250 ha umfassen und werden an einzelne Jäger verpachtet. Es gelten dann die gleichen Kriterien wie für die Pacht einer „ganzen“ Jagd. Nutzt der Pächter das Revier überwiegend selbst land- und forstwirtschaftlich, darf er die Ausgaben absetzen.

Haben Sie die Jagd einer Jagdgenossenschaft mit anderen Mitgliedern gepachtet? Dann besteht kein Zusammenhang mehr mit Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Allerdings gibt es einen Ausweg: Vereinbaren Sie schriftlich, dass jedes Mitglied die selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen bejagt. Dann ist ein Zusammenhang zwischen der Jagd und den Betrieben der Mitglieder gegeben. Wie das gelingen kann, zeigt das Beispiel in Übersicht 2 auf der Seite 45. Drei Landwirte pachten in diesem Fall gemeinsam ein 760 ha großes Revier. Sie teilen es so untereinander auf, dass jeder jeweils mehr als die Hälfte seiner Jagdflächen selbst bewirtschaftet.

Soweit die Jagdgemeinschaft Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gemeinschaftlich trägt, müssen diese gegenüber dem Finanzamt gesondert erklärt und festgestellt werden. Der vom Finanzamt festgestellte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft wird dann in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die Kosten, die die Landwirte jeweils persönlich tragen, können diese unmittelbar als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigen. Wichtig: Wenn Sie eine Aufteilung des Revieres vornehmen, dann sollten Sie das schriftlich in einem Vertrag festhalten.

Betriebsgemeinschaft mit Gemeinschaftsjagd: Für diese Konstellation gibt es gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof. In dem konkreten Fall hatten drei Landwirte eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet (400 ha). Allerdings pachtet nur einer der drei das Jagdrevier, das überwiegend aus den von GbR bewirtschafteten Flächen bestand. Der BFH ordnete auch in diesem Fall die Jagd dem landwirtschaftlichen Betrieb zu. Der Pächter kann den Aufwand für die Jagd als Sonderbetriebsausgaben absetzen. Hätte die GbR das Revier gepachtet, dürfte nur die gesamte GbR die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Betriebsausgaben

Diese Ausgaben können Sie absetzen

Wenn die Jagd zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört, müsen Sie sämtliche mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben in der Gewinnermittlung Ihres Betriebes erfassen. Dazu gehören die Erlöse für das Wildbret und Entgelte für Begehungsscheine sowie für die Vergabe von Einzelabschüssen. Der Eigenverbrauch von Wildbret ist ebenfalls als Privatentnahme zu erfassen und mit dem üblichen Marktpreis zu bewerten. Als Betriebsausgaben gelten folgende Kosten:

  • Jagdscheingebühr
  • Jagdsteuer
  • Jagdhund (Abschreibung, Tierarzt und Futter)
  • Jagdhaftpflichtversicherung
  • Schutzkleidung
  • Reviereinrichtung (z.B. Hochsitze)
  • Hege (z.B. Wildfütterung)
  • Waffen (Abschreibung und Unterhaltung)
  • Drückjagden
  • Jagdpacht
  • Wildschadenersatz
  • Wildschadenverhütungspauschale
  • Jagdprüfung
  • Versicherungen
  • Mitgliedsbeitrag für Kreisjägerschaft
  • Übungen auf dem Schießstand

Umsatzsteuer

Wann Sie zahlen müssen

Wenn Sie als Pauschalierer Wildbret verkaufen, wird ein Steuersatz von 10,7% fällig (ab 2022 9,5%). Für regelbesteuerte Landwirte gilt hingegen ein Satz von 7%.

Verpachten Sie Ihre Jagd, verkaufen Begehungsscheine oder vergeben Einzelabschüsse, dann unterliegen die Einnahmen in jedem Fall der Regelbesteuerung (19% MwSt.). Verpachten Sie Ihre Eigenjagd zusammen mit Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, müssen Sie keine Umsatzsteuer berechnen. Es liegt eine steuerfreie Grundstückverpachtung vor.

Jagdrecht

Worauf Sie achten müssen

Bei dem Eigenjagdrecht handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. In Ihrer Bilanz müssen Sie es als eigenständiges Wirtschaftsgut ausweisen, wenn Sie dafür gezahlt haben. Beispiel: Der Forstwirt Frank Meier erwirbt einen 85 ha großen Wald (Eigenjagd). Kaufpreis: 850000 €. Aus einkommensteuerlicher Sicht erwirbt Meier drei Wirtschaftsgüter: den Grund- und Boden, das aufstehende Holz und das Eigenjagdrecht. Den Kaufpreis muss Meier daher im Verhältnis der Verkehrswerte auf die Wirtschaftsgüter aufteilen. Da alle drei Wirtschaftsgüter steuerlich nicht abschreibbar sind, kommt der Kaufpreisaufteilung in der Regel nur beim Verkauf des Betriebes Bedeutung zu. Denn den Veräußerungsgewinn aus dem Jagdrecht können Sie nicht steuerneutral auf andere Wirtschaftsgüter übertragen. Sie müssen den Gewinn daher versteuern.

jagdbezirke

Das verlangt das Gesetz

Als Grundstückseigentümer haben Sie ein Jagdrecht, das untrennbar mit Ihrem Grund und Boden verbunden ist. Die Jagd ausüben dürfen Sie aber nur, wenn eine Eigenjagd oder eine Gemeinschaftsjagd vorliegt.

Für eine Eigenjagd müssen zwei Kriterien erfüllt werden:

  • eine zusammenhängende Fläche mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha,
  • die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

Einige Bundesländer haben davon abweichende Mindestgrößen festgesetzt. So gilt in Bayern eine Mindestgröße von 81,755 ha, im Bayrischen Hochwald eine Mindestgröße von 300 ha und in Brandenburg sind es 150 ha (Übersicht 3 oben).

Gemeinschaftsjagd: Alle zusammenhängenden Flächen,

  • die nicht zu einer Eigenjagd gehören,
  • die mindestens 150 ha groß sind

gelten als gemeinschaftlicher Jagdbezirk. Auch hierfür haben die meisten Bundesländer die Mindestgrößen weiter oben angesetzt (Übersicht 3). Die meisten Jagdgenossenschaft verpachten ihre Flächen an einen fremden Jagdpächer oder an ein oder mehrere Mitglied(er).

Wenn Sie einer Jagdgenossenschaft angehören und zusammen mit den übrigen Jagdgenossen den Jagdbezirk verpachtet haben, gelten Ihre Pachteinnahmen entweder:

  • als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Flächen zum Betriebsvermögen Ihres landwirtschaftlichen Betriebes gehören,
  • als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sich die Flächen im Privatvermögen befinden.

Ihr Kontakt zur Redaktion:diethard.rolink@topagrar.com

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