Laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof hätte die Öffentlichkeit bei der Abschaffung der Ausnahmen vom Düngeverbot auf nur morgens gefrorenen Böden beteiligt werden müssen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) holt das nun nach.
Nach einer Prüfung der neuen Düngeverordnung (DüV) aus dem Jahr 2020 hatten sich noch Änderungen ergeben. Hierzu gehörte auch die Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Düngung auf gefrorenem, aber tagsüber auftauendem Boden. Bei dieser Streichung habe es eine unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit gegeben. Diese läuft nun noch bis zum 7. Juni 2022.
Wenn Sie als Landwirt zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der DüV Stellung beziehen wollen, können Sie dies tun. Ihre schriftlichen Ausführungen senden Sie an:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof hätte die Öffentlichkeit bei der Abschaffung der Ausnahmen vom Düngeverbot auf nur morgens gefrorenen Böden beteiligt werden müssen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) holt das nun nach.
Nach einer Prüfung der neuen Düngeverordnung (DüV) aus dem Jahr 2020 hatten sich noch Änderungen ergeben. Hierzu gehörte auch die Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Düngung auf gefrorenem, aber tagsüber auftauendem Boden. Bei dieser Streichung habe es eine unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit gegeben. Diese läuft nun noch bis zum 7. Juni 2022.
Wenn Sie als Landwirt zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der DüV Stellung beziehen wollen, können Sie dies tun. Ihre schriftlichen Ausführungen senden Sie an:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft