Der Anbau von Nutzhanf unterliegt in Deutschland auch ohne berauschende Wirkung dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach Vorgabe des Gesetzes ist jeglicher Anbau von Nutzhanf der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) zu melden. Dasselbe gilt für den INVEKOS-Sammelantrag – auch hier ist der Hanfanbau zu melden.
In der Vergangenheit mussten Anbauer den erfolgten Anbau stets bis zum 1. Juli melden. Für den klassischen Hauptfruchtanbau von Hanf stellte diese Frist nie ein Problem dar, schloss aber damit den Winterhanfanbau praktisch aus. Erst eine Gesetzesänderung im März 2017, die nun besagt, dass die Anbauabsicht zu melden ist, schuf die Grundlage zur fristgerechten Meldung trotz späterer Aussaat. Damit ist auch rein rechtlich der Weg für die Nutzung des Winterhanfes frei.
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Der Anbau von Nutzhanf unterliegt in Deutschland auch ohne berauschende Wirkung dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach Vorgabe des Gesetzes ist jeglicher Anbau von Nutzhanf der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) zu melden. Dasselbe gilt für den INVEKOS-Sammelantrag – auch hier ist der Hanfanbau zu melden.
In der Vergangenheit mussten Anbauer den erfolgten Anbau stets bis zum 1. Juli melden. Für den klassischen Hauptfruchtanbau von Hanf stellte diese Frist nie ein Problem dar, schloss aber damit den Winterhanfanbau praktisch aus. Erst eine Gesetzesänderung im März 2017, die nun besagt, dass die Anbauabsicht zu melden ist, schuf die Grundlage zur fristgerechten Meldung trotz späterer Aussaat. Damit ist auch rein rechtlich der Weg für die Nutzung des Winterhanfes frei.