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CC-Kontrollen: Wenn der Prüfer 3 x klingelt

Lesezeit: 6 Minuten

Wie Sie sich auf eine CC-Kontrolle im Pflanzenschutz richtig vorbe­reiten, darüber informiert Dr. Stefan Lamprecht, Pflanzenschutzamt der Landwirtschafts-kammer Niedersachsen.


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Als Landwirte müssen Sie für Ihren Betrieb und bei der Produktion viele Gesetze und Regelungen kennen und einhalten. Vieles davon gibt die EU vor, so auch die Gewährung von EU-Direktzahlungen (Betriebsprämie) im Rahmen von Cross Compliance (CC). Die vollständige Betriebsprämie erhalten Sie nur, wenn Sie bestimmte Umweltstandards – Vorschriften aus insgesamt 19 verschiedenen EU-Regelwerken für die Bereiche Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz – einhalten. Verstoßen Sie gegen diese Vorschriften, drohen Ihnen teils schmerzliche Kürzungen der Prämie. Ob Sie diese in Ihrem Betrieb beachten, überprüfen Kontrolleure im Rahmen von so genannten Vor-Ort-Kontrollen. Stellen Sie Verstöße fest, drohen Prämienkürzungen.


Prämienkürzungen:

Je nach Schwere des Verstoßes kann es zu einer Kürzung von 1, 3 oder 5 % der Betriebsprämie kommen. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Sanktion um den Faktor 3. Bei Vorsatz drohen sogar 20 bis 100 % Kürzung, gegebenenfalls auch für mehrere Jahre.


Worum geht es bei den Kontrollen im Pflanzenschutz? Grundlage dafür ist die europäische Zulassungsverordnung. Sie regelt gemeinsam mit dem neuen deutschen Pflanzenschutzgesetz neben der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auch die grundsätzlichen Bedingungen für deren Anwendung. Danach dürfen Sie Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchführen.


Wichtig: Wenn Sie die Vor-Ort-Kon-trolle verweigern, wird Ihr Sammelantrag automatisch für das betreffende Jahr abgelehnt. Bei diesen Kontrollen wird grundsätzlich zwischen Förderrechts- und Fachrechtskontrollen unterschieden. Was kommt dabei auf Sie zu?


Förderrechtskontrollen:

Bei diesen Kontrollen handelt es sich um die eigentlichen CC-Prüfungen, die in der Regel unangemeldet auf dem Betrieb erfolgen. Jährlich sollen insgesamt 6 % der Antragsteller für eine Betriebsprämie kontrolliert werden. Für jeden CC-Standard, also auch für den Pflanzenschutz, sollen es 1 % aller Betriebe sein. Die Auswahl erfolgt risikoorientiert. Das heißt: Im Bereich Pflanzenschutz werden bevorzugt Betriebe kontrolliert, die einem besonderen Risiko beim Anbau bestimmter Kulturarten und der Anwendung von bestimmten PSM unterliegen.


Da der CC-Prüfer während seines Besuchs auf dem Hof meist mehrere CC-Standards kontrollieren muss, werden bei den CC-Kontrollen im Pflanzen­schutz nur drei Kriterien überprüft. Die Prüfer sollen aber im Einzelfall auch andere offensichtliche Verstöße erkennen. Die drei CC-Prüfkriterien sind:


1. Sachkunde:

Alle Mitarbeiter, die auf dem Betrieb Pflanzenschutzmittel anwenden, müssen sachkundig sein. Die Sachkundenachweise muss der Betriebsleiter auf Verlangen nachweisen können, z. B. durch einen entsprechenden Berufsabschluss, z. B. als Landwirt oder durch einen Sachkundenachweis. Auch Auszubildende dürfen Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen, wenn sie dabei eine sachkundige Person anleitet und beaufsichtigt.


2. Geräte-Kontrolle:

Alle Pflanzenschutzgeräte, die Sie auf Ihrem Betrieb einsetzen, müssen regelmäßig überprüft und mit einer gültigen Prüfplakette versehen sein. Gegebenenfalls müssen Sie einen gültigen Prüfbericht der Kontrollwerkstatt vorgelegen. Wichtig ist, dass Sie zu den dokumentierten Anwendungsterminen das Einhalten der Kon­trollpflicht nachweisen können.


Falls Sie den Pflanzenschutz in Ihrem Betrieb durch Dritte, wie z. B. Lohnunternehmer, durchführen lassen, müssen Sie Nachweise für diese Fremdleistung (Vertrag, Rechnung, Bescheinigung) vorlegen können. Aus diesen Unterlagen muss auch hervorgehen, dass das beauftragte Unternehmen die Spritzarbeiten ausschließlich durch sachkundiges Personal und mit kontrollierter Feldspritze durchgeführt hat. Dies kann z. B. durch einen einfachen Satz auf der letzten Jahresrechnung des Lohnunternehmers erfolgen.


3. Aufzeichnungspflicht:

Ihre Aufzeichnungen können Sie elektronisch oder schriftlich führen. Wichtig ist, dass nachvollziehbar ist, auf welcher Fläche Sie welches PSM angewendet haben. Daher ist es am besten, wenn Sie Ihre Aufzeichnungen schlagspezifisch machen. Möglich ist auch, dass Sie die Aufzeichnungen mit Ihrer Schlagkartei oder mit dem Flächenverzeichnis verbinden. Flächen, die Sie gleich bewirtschaften, können Sie zusammenfassen.


Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Punkte umfassen:


  • Name des Anwenders,
  • die jeweilige Anwendungsfläche,
  • das Anwendungsdatum,
  • Name des verwendeten PSM,
  • die Aufwandmenge und
  • die Kulturpflanze.


Neu ist, dass Sie seit dem 14. Juni 2011 nicht mehr aufzeichnen müssen, gegen welchen Schaderreger Sie das PSM angewendet haben. Es wird aber dringend empfohlen, den Schaderreger weiterhin freiwillig aufzuzeichnen.


Die Aufzeichnungen sollten Sie zeitnah führen. Spätestens bis 31.12. des Jahres der Anwendung sollten sie vollständig vorliegen. Neuerdings müssen Sie die Aufzeichnungen mindestens drei volle Kalenderjahre (früher zwei Jahre) aufbewahren. Zum Zeitpunkt der Kontrolle müssen die Aufzeichnungen des Vorjahres vorliegen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die CC-Bestimmungen vor. Fehlende, nicht vollständige oder nicht richtige Aufzeichnungen werden mit 3 bzw. 1 % Prämienkürzung bestraft.


Verantwortlich für die Aufzeichnungen ist immer der Betriebsleiter. Dies gilt auch, wenn ein Dritter, z. B. Lohnunternehmer, den Pflanzenschutz durchführt.


Fachrechtskontrollen:

Dies sind aber nicht die einzigen Prüfkriterien, die bei einem Verstoß zur Kürzung der Betriebsprämie führen können. Im Prinzip sind nahezu alle pflanzenschutzrechtlichen Verstöße, die ordnungsrechtlich durch Bußgeld geahndet werden, auch CC-relevant. Diese werden als „Cross Checks“ (siehe Kasten, S. 110) bezeichnet.


Die zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer überprüfen diese im Rahmen von Fachrechtskontrollen. Unabhängig von den CC-Prüfungen können sie auch bei Fachrechtskontrollen die Prüfkriterien Sachkunde, Geräte-Kontrolle und Aufzeichnungspflicht kontrollieren.


Im Klartext bedeutet dies, dass ein Verstoß, der im Rahmen einer Fachrechtskontrolle festgestellt wurde, durch Bußgeld geahndet wird und parallel dazu zu einer Kürzung der Betriebsprämie führen kann. Diese „Doppel­bestrafung“ erfolgt immer, da auch die Fachrechts-Kontrolleure jeden CC-relevanten Verstoß mit Angabe der Sanktionshöhe an die Zentrale Informationsdatenbank (ZID, Invekos-Datenbank) melden müssen. Das kann über die zuständige Prämienbehörde dann zu Prämienabzügen führen.


Da CC vorschreibt, dass alle CC-Anforderungen aus dem Pflanzenschutzrecht, die sich vor Ort überprüfen lassen, auch überprüft werden sollen, führen viele Bundesländer die CC-Kontrollen in enger Kooperation mit den Fachrechtskontrollen durch. Es kann auch sein, dass die Fachrechtskontrolleure selbst die CC-Kontrollen machen. Die EU hatte vor kurzem angemahnt, dass allein die Kontrolle der Sachkunde, Geräteprüfpflicht und Aufzeichnungspflicht für eine ausreichende CC-Prüfung im Pflanzenschutz nicht ausreicht.

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