Die Düngeverordnung (DüV) lässt für Raps und Wintergerste eine begrenzte Düngung im Herbst unter Auflagen zu. Folgende Punkte der DüV sind bei einer Herbstgabe zu beachten:
Nach Ernte der letzten Hauptfrucht ist zu Raps und Wintergerste eine N-Düngung bei Bedarf nur nach Getreidevorfrucht erlaubt. Die Aussaat des Rapses muss bis zum 15.9. und die Saat der Gerste bis zum 1.10. erfolgt sein.
Vor der Ausbringung von Düngemitteln ist der Düngebedarf auf der Ebene „Schlag oder Bewirtschaftungseinheit“ zu ermitteln und zu dokumentieren.
Düngen darf man bis in Höhe des N-Düngebedarfs, maximal aber 30 kg/ha NH4/ha bzw. 60 kg/ha N-Gesamt/ha. Diese Grenze gilt für organische und mineralische Dünger!
Für Festmist von Huf- und Klauentieren (Rinder, Schweine, Pferde) sowie für Kompost gilt die genannte 30/60er N-Regel nicht.
Eine Düngung auf Ackerland ist nur bis zum 1. Oktober möglich, die Sperrfrist gilt von da an bis zum 31.1.
Alle organischen Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (>10% NH4-N Anteil) sind auf unbestelltem Acker unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten.
Erfolgt eine Herbstdüngung zu Raps oder Gerste, ist diese auf den N-Bedarfswert im Frühjahr anzurechnen. Die im Frühjahr ausbringbare N-Menge verringert sich damit um diesen Anteil. Mineralische N-Dünger sind mit 100% anzurechnen. Bei organischen bzw. organisch-mineralischen Düngern gilt der verfügbare Stickstoff, also die Summe aus Nitrat- und Ammonium-N (NH4). Da in der Regel Nitrat in organischen Düngern kaum messbar vorliegt, entspricht der gemessene NH4-Gehalt dem verfügbaren N-Gehalt.
Was gilt in Roten Gebieten?
In den Roten Gebieten ist eine Herbstdüngung zu Raps und Gerste grundsätzlich nicht zulässig. In diesen Regionen ist es wichtig, alle pflanzenbaulichen Register zu ziehen. Dazu zählen z.B.:
Eine intensivere Bodenbearbeitung, um die N-Mineralisierung zu fördern.
Eine optimale Kalkversorgung, um Nährstoffe besser verfügbar zu machen, die Bodenstruktur zu verbessern und die biologische Bodenaktivität zu erhöhen.
Den passenden Saattermin wählen, damit einerseits die Pflanzen nicht zu schwach bleiben (keine ausgeprägten Spätsaaten) und andererseits keine phytosanitären Probleme auftreten (bei sehr frühen Saatterminen).
Lüder Cordes, LWK Niedersachsen
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Die Düngeverordnung (DüV) lässt für Raps und Wintergerste eine begrenzte Düngung im Herbst unter Auflagen zu. Folgende Punkte der DüV sind bei einer Herbstgabe zu beachten:
Nach Ernte der letzten Hauptfrucht ist zu Raps und Wintergerste eine N-Düngung bei Bedarf nur nach Getreidevorfrucht erlaubt. Die Aussaat des Rapses muss bis zum 15.9. und die Saat der Gerste bis zum 1.10. erfolgt sein.
Vor der Ausbringung von Düngemitteln ist der Düngebedarf auf der Ebene „Schlag oder Bewirtschaftungseinheit“ zu ermitteln und zu dokumentieren.
Düngen darf man bis in Höhe des N-Düngebedarfs, maximal aber 30 kg/ha NH4/ha bzw. 60 kg/ha N-Gesamt/ha. Diese Grenze gilt für organische und mineralische Dünger!
Für Festmist von Huf- und Klauentieren (Rinder, Schweine, Pferde) sowie für Kompost gilt die genannte 30/60er N-Regel nicht.
Eine Düngung auf Ackerland ist nur bis zum 1. Oktober möglich, die Sperrfrist gilt von da an bis zum 31.1.
Alle organischen Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (>10% NH4-N Anteil) sind auf unbestelltem Acker unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten.
Erfolgt eine Herbstdüngung zu Raps oder Gerste, ist diese auf den N-Bedarfswert im Frühjahr anzurechnen. Die im Frühjahr ausbringbare N-Menge verringert sich damit um diesen Anteil. Mineralische N-Dünger sind mit 100% anzurechnen. Bei organischen bzw. organisch-mineralischen Düngern gilt der verfügbare Stickstoff, also die Summe aus Nitrat- und Ammonium-N (NH4). Da in der Regel Nitrat in organischen Düngern kaum messbar vorliegt, entspricht der gemessene NH4-Gehalt dem verfügbaren N-Gehalt.
Was gilt in Roten Gebieten?
In den Roten Gebieten ist eine Herbstdüngung zu Raps und Gerste grundsätzlich nicht zulässig. In diesen Regionen ist es wichtig, alle pflanzenbaulichen Register zu ziehen. Dazu zählen z.B.:
Eine intensivere Bodenbearbeitung, um die N-Mineralisierung zu fördern.
Eine optimale Kalkversorgung, um Nährstoffe besser verfügbar zu machen, die Bodenstruktur zu verbessern und die biologische Bodenaktivität zu erhöhen.
Den passenden Saattermin wählen, damit einerseits die Pflanzen nicht zu schwach bleiben (keine ausgeprägten Spätsaaten) und andererseits keine phytosanitären Probleme auftreten (bei sehr frühen Saatterminen).