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DüV – jetzt ist es amtlich

Lesezeit: 4 Minuten

Die Länder haben der Verschärfung der Düngeverordnung ohne Änderung zugestimmt. Im Gegenzug gab es einen zeitlichen Aufschub für die roten Gebiete. Welche Vorgaben nun gelten, lesen Sie hier.


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In der Bundesratssitzung am 27. März stimmten die Länder den von der EU-Kommission mitgetragenen Maßnahmen zur Verschärfung der Düngeverordnung (DüV) ohne Veränderungen zu. Zwar gingen im Vorfeld mehr als 20 Änderungsanträge ein. Diese hatte die Bundesregierung jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die EU-Kommission nur die vorliegenden Maß​nahmen akzeptieren würde.


Die Abstimmung war wegen der Coronakrise vorgezogen worden. Auch deshalb erbat Deutschland mehr Zeit für die von der EU geforderte Binnendifferenzierung der roten Gebiete und die Umsetzung der darin geltenden Maßnahmen. Statt Juli 2020 müssen sich die Landwirte dort erst ab Januar 2021 auf die verschärften Regeln einstellen.


Zunächst gilt es jedoch, einheitliche Kriterien zu erarbeiten, nach welchen die Länder die Binnendifferenzierung vornehmen sollen. Entscheidend wird sein, wie stark sich diese auf die Größe der roten Gebiete auswirken wird und wer dann wirklich von den scharfen Regelungen in den belasteten Gebieten betroffen ist. Der zeitliche Aufschub bezieht sich nur auf die roten Gebiete. Die neuen Vorgaben für alle Flächen greifen dagegen bereits mit Inkrafttreten der neuen DüV, womit im Laufe des Aprils gerechnet wird.


Um die Auswirkungen der Maßnahmen abzumildern, plant die Bundesregierung, den Bau von Lagerstätten und effiziente Ausbringungstechniken für Wirtschaftsdünger über das „Gülleprogramm“ zu fördern.


Bundesweit für alle Flächen


Grundsätzlich müssen sich alle Betriebe auf diese Änderungen einstellen:


  • Der bisher erforderliche Nährstoffvergleich wird durch eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht ersetzt. Damit ist jede Düngung mit Düngerart und -menge innerhalb von zwei Tagen zu dokumentieren. Beim Überschreiten der nach Düngebedarfsermittlung zulässigen Menge gibt es Sanktionen in Form von Geldbußen.
  • Verlängerte Sperrfrist für Festmist und Komposte ab 1. Dezember.
  • Ein Verbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden auf allen Flächen. Die bisherige Ausnahme „falls der Boden tagsüber auftaut“, ist gestrichen.
  • Die Abstandsregelungen zu Gewässern für das Ausbringen von Dünger in Hanglagen ab 5% Neigung werden erweitert (Details siehe Zusatzinfo).
  • Die Düngemöglichkeiten für Flächen in Hanglagen ab 5% Neigung, die in der Nähe von Gewässern liegen, wird eingeschränkt (Details siehe Zusatzinfo).
  • Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltem Acker auf eine Stunde ab 2025.


Nur in den roten Gebieten


Für die roten Gebiete, in denen die Nitratbelastung des Grundwassers höher ist, sollen ab 2021 darüber hinaus folgende Verschärfungen gelten:


  • Die zulässige Höchstmenge für Stickstoffdünger wird um 20% niedriger als der ermittelte Bedarf angesetzt. Hierzu ist der auf den Flächen errechnete N-Düngebedarf zu einer betrieblichen Gesamtsumme zusammenzuzählen, welche dann um 20% zu verringern ist. Ausnahmen für extensiv wirtschaftende Betriebe und Grünland sind möglich, sofern der Grünlandanteil im Gebiet niedriger als 20% ist.
  • Die schlagbezogene Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N/ha gilt in den roten Gebieten flächengenau und nicht für den Durchschnitt der Flächen.
  • Die Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist verboten. Wobei es davon für Raps (Bodenprobe unter 45 kg N/ha) und Zwischenfrüchte ohne Futternutzung bei Düngung mit Festmist und Kompost bis maximal 120 kg Gesamt-N/ha Ausnahmen gibt.
  • Für die Stickstoffdüngung von Sommerkulturen ist ein vorheriger Zwischenfruchtanbau verpflichtend. Ausnahmen gibt es bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten mit weniger als 550 mm jährlichem Niederschlag im langjährigen Mittel.
  • Die Verbotsfristen für die Winterdüngung mit Festmist oder Kompost sind im Vergleich zu normalen Gebieten auf den 1. November verlängert.
  • Die zulässige Menge für flüssigen organischen Dünger auf Grünland im Herbst wird in den roten Gebieten auf 60 kg Gesamt-N/ha beschränkt.


anne-katrin.rohlmann


@topagrar.com

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