Wer bereits mehr als 75% seiner Fläche für den Anbau von Gras und Grünfutterpflanzen nutzt, muss keine weiteren ÖVFs ausweisen. Für den Anbau stickstoffbindender Pflanzen (Gewichtungsfaktor von 1,0) gilt Folgendes:
Anbau vorgegebener Arten-Mischungen sind zulässig, sofern Leguminosen im Pflanzenbestand überwiegen.
Keine Größenbeschränkung der Anbaufläche.
Die Pflanzen müssen sich im Antragsjahr mindestens in der Zeit vom 15.5. bis 31.8. auf der Fläche befinden.
Nach Ende des Anbaus muss eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht folgen und bis zum 15.2. des Folgejahres auf der Fläche bleiben.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (auch gebeiztes Saatgut) ist vom 1.1. des Antragsjahres bis zur Ernte im Antragsjahr unzulässig.
Als Nachweis dienen die amtlichen Saatgutetiketten (mit den Rechnungen) oder, bei eigenem Nachbau, Rückstellproben.
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Wer bereits mehr als 75% seiner Fläche für den Anbau von Gras und Grünfutterpflanzen nutzt, muss keine weiteren ÖVFs ausweisen. Für den Anbau stickstoffbindender Pflanzen (Gewichtungsfaktor von 1,0) gilt Folgendes:
Anbau vorgegebener Arten-Mischungen sind zulässig, sofern Leguminosen im Pflanzenbestand überwiegen.
Keine Größenbeschränkung der Anbaufläche.
Die Pflanzen müssen sich im Antragsjahr mindestens in der Zeit vom 15.5. bis 31.8. auf der Fläche befinden.
Nach Ende des Anbaus muss eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht folgen und bis zum 15.2. des Folgejahres auf der Fläche bleiben.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (auch gebeiztes Saatgut) ist vom 1.1. des Antragsjahres bis zur Ernte im Antragsjahr unzulässig.
Als Nachweis dienen die amtlichen Saatgutetiketten (mit den Rechnungen) oder, bei eigenem Nachbau, Rückstellproben.