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Keine Steuervergünstigungen für Coronahilfen

Einige Landwirte haben durch die Coronahilfen höhere Gewinne erzielt als sonst üblich und gehofft, für diese Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Daraus wird aber nichts.

Lesezeit: 2 Minuten

Coronahilfen müssen Sie regulär versteuern. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Damit lösen sich die Hoffnungen einiger Unternehmer und Landwirte in Luft auf, die darauf spekuliert hatten, für ihre Hilfen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

Höherer Gewinn durch Hilfen

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Der konkrete Fall betrifft einen Hotelbesitzer in Westfalen. Wegen der Coronakrise im Jahr 2020 musste er sein Geschäft zeitweise oder sogar ganz schließen. Als Ausgleich erhielt er rund 60.000 € Coronahilfen.

Das Finanzamt behandelte den Betrag als reguläres Einkommen, was der Hotelier nicht akzeptierte. Sein Argument: Durch die Coronahilfen habe er 2020 einen höheren Gewinn erzielt als in "normalen" Jahren. Daher müsste der Fiskus die Hilfen als "außergewöhnliche Einkünfte" besteuern.

Hintergrund: Für außergewöhnliche Einkünfte können Sie Steuervorteile nutzen, um eine "ungewöhnlich" hohe Steuerlast in einem Jahr abzufedern. Das Finanzamt besteuert solche Einkünfte dann so, als ob Sie das Geld gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren erhalten hätten. Dadurch reduziert sich die Steuerlast erheblich, da die Steuersätze mit höheren Einkommen überproportional ansteigen. Eine Verteilung der Summe auf fünf Jahre ist somit wesentlich attraktiver als eine Besteuerung der gesamten Summe in einem einzigen Jahr.

Keine ungewöhnliche Belastung

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass keine ungewöhnliche Belastung im konkreten Fall vorliege. Schließlich habe der Hotelbesitzer die Coronahilfen nur für das Jahr 2020 erhalten und nicht über mehrere Jahre verteilt. Zudem lag zwar sein Gewinn über dem "normaler Jahre". Die Betriebseinnahmen fielen aber durch die Krise deutlich niedriger aus als in den Vorjahren.Eine Überprüfung vor dem Bundesfinanzhof hat das Gericht nicht zugelassen (Urteil des FG Münster vom 15. Mai 2023, Az.: 13 K 425/22 E).

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