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Denken Sie an den Rückbau!

Lesezeit: 3 Minuten

Bei Vertragsabschluss müssen Sie auch an das Ende der Windenergieproduktion an Ihrem Standort denken. Hierbei ist zu regeln, wer nach Vertragsende für die Beseitigung der Anlagen verantwortlich ist und die Kosten hierfür zu tragen hat. Sie sollen darauf achten, alle möglichen Kosten vertraglich auf den Betreiber abzuwälzen. Hierzu zählen vor allem:


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  • Beseitigung der gesamten Anlagen, einschließlich aller dazugehörigen Erschließungsanlagen und Leitungen,
  • Rückbau von Fundamenten bis auf eine Tiefe von 2 m unter Geländeoberkante, zumindest aber in dem Umfang, wie es die Baugenehmigung verlangt,
  • Rückbau von Betriebsgebäuden samt Nebenanlagen, dazu gehören auch Schalt- und Übergabestationen,
  • Beseitigung von Wegen (außer diese existierten bereits vor Errichtung der Anlage und wurden für deren Betrieb lediglich erweitert oder der Eigentümer des Grundstücks hat ein Interesse an deren Fortbestand),
  • Wiederherstellung eines technisch und wertmäßig vergleichbaren Bodenzustands,
  • Rekultivieren bzw. Aufforsten der Fläche.


Im Interesse des Grundstückseigentümers ist außerdem im Vertrag festzuhalten, dass der Betreiber diese Maßnahmen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende, Nichtverlängerung oder Kündigung des Pachtvertrages auf seine Kosten durchführen muss.


Ebenfalls sollte vertraglich sichergestellt sein, dass der Anlagenbetreiber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rückbauarbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen wurden, weiter haftet. Darüber hinaus sollte ein Ausgleichsanspruch für eventuell entstandene Wertsteigerungen des Grundstückes ausgeschlossen sein, um den Grundstückseigner vor Zahlungen an den Betreiber zu schützen. Zusätzlich sollten Sie für den Zeitraum des Rückbaus der Anlage eine monatliche Bereitstellungspacht vereinbaren. Dies liegt in der Regel in einer Größenordnung von 1/12 des jährlichen Mindestentgeltes.


Absicherung ist wichtig:

Außerdem sollte der Betreiber eine Sicherheitsleistung nachweisen, auch „Rückbaulast“ genannt. Diese hat der Betreiber vor Beginn des Holzeinschlags bzw. vor Beginn der Bauarbeiten nachzuweisen. Konkret handelt es sich hierbei um eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Die Laufzeit dieser Bankbürgschaft muss mindestens drei Jahre länger laufen als die reguläre Vertragslaufzeit, einschließlich der zweimaligen Verlängerungsoption, also mindestens 33 Jahre.


Die genaue Höhe des Bürgschaftsbetrages richtet sich nach der Nennleistung der Anlage. Gängig sind 60000 €/MW. Sie reduziert sich um den Betrag, in dessen Höhe der Betreiber der genehmigenden Behörde eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft vorzulegen hat.


Diese Bürgschaftsurkunde des Betreibers sollten Sie erst nach Beendigung aller Rückbauarbeiten und Feststellung „ordnungsgemäßer Zustände“ auf Ihrem Grundstück zurückgeben.


Konflikte können entstehen, wenn die Behörde den Zugriff auf die Bürgschaft verlangt, um den Rückbau der Anlage sicherzustellen. Hier sollten Sie gleichrangigen Zugriff auf die Bürgschaft erhalten.

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