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Flüchtlinge aufnehmen: Die wichtigsten Fakten

Lesezeit: 2 Minuten

Die Hilfsbereitschaft für ukrainische Flüchtlinge ist riesig. Manche Landwirte haben schon, andere wollen Wohnraum zur Verfügung stellen.

Landwirte können sich mit ihrem Angebot bei ihrer Kommune melden oder sich z.B. auf der Plattform „unterkunft-ukraine.de“ registrieren lassen. Auch der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband sammelt Angebote (Mitgliedsgebiet) und gibt diese gebündelt an die Kommunen weiter.

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Status Kriegsflüchtling: Ukrainische Flüchtlinge müssen sich nach der Einreise nicht sofort behördlich anmelden, da sie für 90 Tage einen Touristenstatus haben. Dennoch empfiehlt es sich, dass die Flüchtlinge sich bei einer zentralen Aufnahmestelle oder Ausländerbehörde registrieren lassen, weil sie nur dann den Schutzstatus als Kriegsflüchtlinge bekommen. Damit haben sie Krankenversicherungsschutz sowie Anspruch auf Leistungen nach Asylbewerbergesetz, müssen aber kein Asylverfahren durchlaufen. Der Flüchtlingsstatus gilt für zunächst ein Jahr und ist auf drei Jahre verlängerbar.

Wohnen: Flüchtlinge aus der Ukraine dürfen ihren Wohnort frei wählen. Dennoch ist es meist sinnvoll, dass die Wohnungsvermittlung durch erfahrene Helfer von Kommunen, Hilfsorganisationen oder Vereinen begleitet wird. Zudem wichtig: Unbegleitete Kinder und Jugendliche dürfen Sie nicht ohne Weiteres aufnehmen, Sie müssen das Jugendamt einschalten. Sinnvoll und üblich ist es, für die Unterbringung von Flüchtlingen einen Mietvertrag mit der Gemeinde abzuschließen. Das hilft von vornherein, Ärger zu vermeiden. Wohneigentümer können aber auch mit dem Flüchtling einen Mietvertrag abschließen. Bei der Miete unterstützt der Staat, soweit die Kriegsflüchtlinge die Kosten nicht aus eigenen Mitteln zahlen können.

Coronaimpfung: Die Ukraine ist kein Hochrisikogebiet mehr, deshalb müssen Flüchtlinge sich nicht mehr gesondert anmelden oder eine Quarantäne einhalten. Oft steht aber eine (neue) Covid-Impfung an, weil die Flüchtlinge nicht geimpft sind oder sie mit einem in der EU nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden.

Arbeiten: Mit dem Status Kriegsflüchtling ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit möglich, ein Beschäftigungsverhältnis kann im Ermessenswege erlaubt werden.

Bei aller Hilfsbereitschaft: Überlegen Sie mit der ganzen Familie gut, ob Sie die voraussichtlich oft monatelange oder längere Unterbringung der oft hochbelasteten Flüchtlingen tatsächlich leisten können.

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