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Leerstehende Gebäude gewerblich vermieten?

Lesezeit: 5 Minuten

Das alte Gebäude einfach als Geschäfts- oder Lagerraum vermieten – das klingt gut. Aber auch dafür brauchen Sie die passende Idee und sollten die Fallstricke kennen.

I st der Stall oder die alte Scheune erst mal leer geräumt, vermieten Landwirte das Gebäude gerne als Lagerraum oder Stellplatz z.B. für Wohnwagen oder schaffen mit überschaubaren Mitteln Raum z.B. für einen Handwerksbetrieb. Aber auch aufwendigere Umnutzungen z.B. zu Büros oder für Sportzwecke können einen Mehrwert schaffen, wie unsere Reportagen zeigen.

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Höhere Auflagen

Dabei handelt es sich in aller Regel um eine gewerbliche Vermietung, die eine entsprechende Umnutzungsgenehmigung notwendig macht – auch dann, wenn kein wesentlicher Umbau erfolgt. Entscheidend ist, dass die Nutzung sich ändert. Wichtig: Bei einer gewerblichen Vermietung, also an Privatleute oder gewerbliche Unternehmen, sind die Auflagen v.a. beim Brandschutz meist deutlich höher als bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden.

„Deshalb können Sie z.B. eine Maschinenhalle, nur weil Ihre landwirtschaftlichen Kfz und Maschinen darin stehen durften, nicht einfach zur Unterstellung von privaten Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobilen) vermieten. Ebenso dürfen Sie die Halle zur landwirtschaftlichen Holzlagerung nicht ohne weiteres einem Zimmermann als Holzlager überlassen“, erklärt Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster. Vor allem die Anforderungen an den Brandschutz haben es in sich. Was hier für die Vermietung an Camper gilt, zeigt die Zusatzinfo auf Seite 31.

Mehrfach Umnutzen geht

In der Vergangenheit haben viele Landwirte eine Umnutzung erst gar nicht beantragt. Denn bislang durften Landwirte nach dem Gesetz eine Umnutzung nur einmal für ein Gebäude beantragen. Das ist nun anders. Seit Mitte letzten Jahres ermöglicht das Baumobilisierungsgesetz eine mehrfache Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. So können Sie sich z.B. eine Scheune erst als Lagerraum, dann als Ferienwohnung und später noch als Mietwohnung genehmigen lassen.

Übrigens: Wenn Sie ein altes Gebäude an einen anderen Landwirt vermieten, der es für die bislang genehmigte Nutzung einsetzt, brauchen Sie keine Genehmigung. „Sie können also die bestehende Maschinenhalle an einen Berufskollegen zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Kfz und Maschinen vermieten – nicht aber an Privatleute zur Unterstellung von Wohnmobilen“, verdeutlicht Sonja Friedemann.

An Camper vermieten

Achten Sie auf den Versicherungsschutz

Viele Landwirte bieten Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile an. Das ist gerade beim Versicherungsschutz nicht ohne Risiko. Worauf es ankommt:

Gebäudeversicherung

Wohnwagen können Sie ähnlich wie z.B. Pferdeanhänger in alten Gebäuden mit einer Genehmigung als Lagerhalle unterstellen. Um Versicherungsschutz zu haben, kommt es nach Angaben der Provinzial v.a. auf folgende Regeln an:

  • Das Gebäude muss frei von Heu und Stroh sein.
  • In dem Gebäude dürfen Sie keine feuergefährlichen Arbeiten durchführen, wie z.B. Schweißen oder Flexen.
  • Die Gasflaschen müssen Ihre Mieter aus den Wohnwagen entfernen, außerdem möglichst die Batterien abklemmen. Dazu sollten Sie die Fahrzeuginhaber schriftlich verpflichten.

Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge und dürfen nur in Gebäuden untergestellt werden, die als Garage genehmigt sind bzw. die Anforderungen der Garagenverordnung erfüllen. Je nach Garagengröße gelten unterschiedliche Vorschriften, so auch beim Brandschutz.

In NRW z.B. gelten Gebäude bis zu 100 m² als Kleingaragen mit noch überschaubare Auflagen. So können Landwirte z.B. in einer alten Remise meist ohne weiteren Aufwand zwei Pkw und ein Wohnmobil unterstellen. „Sprechen Sie die neue Nutzung aber auf jeden Fall mit Ihrem Versicherer ab“, rät Burkhard Fry, Versicherungsberater bei der Landwirtschaftskammer NRW.

Bei einer so genannten Mittelgarage mit 100 m² bis 1000 m² Fläche gelten z.B. in NRW umfangreichere Auflagen. Das betrifft die Feuerfestigkeit von Außen-, Innen- und Trennwänden, die Rettungswege, die Feuerlöschvorschriften usw. Meistens müssen Sie Ihre Gebäude umbauen, um die Anforderungen zu erfüllen. In Bezug auf den Versicherungsschutz gilt, dass die Versicherungen davon ausgehen, dass Sie die baurechtlichen Auflagen einhalten. Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Versicherer.

Wichtig: In landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhallen sind Schlepper bzw. landwirtschaftliche Maschinen i.d.R. erlaubt, soweit der Abstand zu Heu und Stroh stimmt. Wohnmobile oder andere Kraftfahrzeuge dürfen Sie dort aber nicht unterstellen.

Wohl möglich ist es, so die Provinzial, nach individueller Vereinbarung mit dem Versicherer ggf. zwei oder drei Wohnwagen in einer Maschinenhalle unterzustellen. Heu und Stroh dürfen Sie dort dann aber nicht mehr lagern.

Betriebshaftpflicht

Die Betriebshaftpflicht sollte einspringen, wenn Sie als Landwirt z.B. das Wohnmobil beim Rangieren beschädigen. Dafür müssen Sie allerdings die Vermietung von Stellplätzen ausdrücklich mitversichern lassen. Denn anders als viele meinen, gilt der Gewahrsamsschutz der Betriebshaftpflicht nicht für untergestellte Wohnwagen, Wohnmobile u.ä. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, welche Zusatzvereinbarung ggf. notwendig ist. Achten Sie dabei, so die LVM-Versicherung, insbesondere darauf, dass Schäden beim Rangieren von Fahrzeugen mitversichert sind.

Unser Tipp: Schließen Sie mit Ihren Mietern Schadenersatz bei einfacher Fahrlässigkeit vertraglich aus. Dann brauchen Sie bzw. Ihre Versicherung entsprechende Forderungen des Fahrzeuginhabers nicht erfüllen – auch dann nicht, wenn die Kaskoversicherung des Fahrzeughalters den Schaden am Fahrzeug zwar zahlt, sich aber das Geld von Ihnen zurückholen will.

Fahrzeugversicherung

Vermieten Sie möglichst nur Stellplätze für Wohnmobile, für die eine Fahrzeugversicherung besteht. So haben Sie Gewissheit, dass die durch den Gebrauch des Fahrzeuges eingetretenen Schäden versichert sind. Zusätzlich sollte der Fahrzeughalter möglichst eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben, um Schäden am eigenen Fahrzeug abzusichern. ▶

Ihr Kontakt zur Redaktion:anne.schulzevohren@topagrar.com

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