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2.

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Zum Bestandschutz erweitern


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Wer sich auf solche Spielchen nicht einlassen möchte, der könnte seinen Betrieb im Rahmen des Bestandschutzes erweitern. Dafür braucht es keine Futtergrundlage.


Laut Baugesetzbuch geht das, wenn die geplante Erweiterung „angemessen im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb“ ist (BauGB §35 Abs. 4 Nr. 6).


Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass Landwirte ihren Betriebe regelmäßig weiterentwickeln – und vergrößern – müssen, wenn sie wirtschaftlich über die Runden kommen wollen.


Was ist angemessen?

Was das Wort „angemessen“ in Zahlen bedeutet, steht leider nicht im Gesetz. Die Berliner Politik war sich dessen vor der Baurechtnovelle 2013 bewusst, verzichtete jedoch auf eine Klarstellung.


Deswegen bleibt hier nur ein Blick auf die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Die deutschen Gerichte hielten meist betriebliche Wachstumsschritte von 25 bis 42% angebracht. Das gilt für Anbauten und Renovierungen, aber auch für Neubauten.


Nicht unter den Bestandschutz fallen Nutzungsänderungen wie zum Beispiel der Wechsel von einer Tierart zu einer anderen.


Absagen erteilten die Gerichte in der Vergangenheit auch „Salamitaktiken“ – sprich: die übermäßige Erweiterung des Betriebes in mehreren kleinen Schritten.


Wer seinen Betrieb im Sinne des Bestandschutz erweitern will, muss sich also mit einigen rechtlichen Unwägbarkeiten abfinden. Den großen Wurf beim Stallbau erlaubt der Bestandschutz jedenfalls nicht.

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