Wenn Sie Ihren Betrieb in der Rechtsform einer GbR oder einer anderen Personengesellschaft bewirtschaften, sollten Sie immer an das Risiko der gewerblichen Abfärbung denken. Die Gesellschaft darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil diese sonst auf den landwirtschaftlichen Betrieb abfärben und ihn ebenfalls gewerblich machen.
In diese Falle tappte jetzt ein ostdeutscher Ackerbaubetrieb, der von Vater und Sohn als Gesellschaft bewirtschaftet wurde. Sie setzten ihre Maschinen im Lohn auch für zwei andere Landwirte ein und überschritten damit die Gewerbegrenze (1/3 des Gesamtumsatzes bzw. 51 500 €/Jahr.). Die Folge: Auch der landwirtschaftliche Betrieb wurde vom Finanzamt als Gewerbebetrieb eingestuft.
Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt blieb erfolglos (Az: 1 K 850/07). Zwar werden die steuerlichen Folgen dadurch abgemildert, dass die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Das Problem verschärft sich jedoch durch steigende Gewerbesteuer-Hebesätze. Hinzukommt, dass durch die gewerbliche Abfärbung andere landwirtschaftliche Billigkeitsregelungen verloren gehen können. Darauf weist Steuerberater Ralf Stephany (Bonn) hin. Das gilt z. B. für das Wahlrecht beim Feldinventar. Als Landwirt müssen Sie Ihr Feldinventar – aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung – nicht bilanzieren bzw. aktivieren. Die meisten Betriebe verzichten deshalb auch darauf. Sobald der Betrieb durch Abfärbung aber gewerblich wird, entfällt dieses Wahlrecht und das Feldinventar muss zwingend bilanziert werden.
Im Urteilsfall bewirtschafteten Vater und Sohn den Betrieb in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. Diese wurde vom Finanzgericht bezüglich der gewerblichen Abfärbung einer „klassischen“ Personengesellschaft gleichgestellt, weil laut Vertrag beide Gesellschafter als aktive Mitunternehmer anzusehen waren.