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Agrardiesel: Lassen Sie kein Geld liegen

Lesezeit: 7 Minuten

Tausende Land- und Forstwirte scheitern jedes Jahr am Antrag auf Agrardieselrück-vergütung oder stellen erst gar keinen. Mit diesen Tipps kommen Sie problemlos an Ihr Geld.


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Rund 47 Cent – soviel Steuern zahlen Sie derzeit für jeden Liter Diesel. Geld, das Sie sich teilweise vom Staat erstatten lassen können. Dazu müssen Sie aber bis zum 30. September einen entsprechenden Antrag beim Zoll einreichen.


Die Behörde prüft Ihre Anträge sehr genau und selbst kleine Fehler können dazu führen, dass die Beamten Ihnen Ihr Geld erst verzögert auszahlen, kürzen oder sogar streichen.


Wo die typischen Stolperfallen lauern und wie Sie diese umgehen können, haben wir für Sie in acht Tipps zusammengestellt.


1. Frist einhalten:

Den Antrag müssen Sie spätestens bis zum 30. September um 23.59 Uhr beim Zoll einreichen. Wenn Sie die Unterlagen per Post verschicken, achten Sie darauf: Es gilt nicht der Poststempel, sondern das Datum, an dem der Brief dem Zoll vorliegt. Das Risiko für Fehler der Post tragen Sie. Am besten Sie verschicken den Antrag per Einschreiben. Halten Sie die Frist nicht ein, gehen Sie leer aus. Sie dürfen den Antrag auch nicht im kommenden Jahr nachholen.


Je früher Sie den Antrag stellen, desto schneller erhalten Sie auch Ihr Geld. Außerdem haben Sie bei fehlerhaften Angaben so noch die Möglichkeit, diese fristgerecht zu korrigieren. Korrekturen nach dem 30.09. erkennt der Zoll hingegen nicht mehr an.


Nur in absoluten Ausnahmefällen dürfen Sie die Frist überschreiten, aber auch nur dann, wenn Sie sich selbst nichts zu Schulden haben kommen lassen. Das zeigt ein Fall, über den das Finanzgericht Sachsen urteilen musste: Ein Landwirt hatte seinen Antrag dem Postboten zur Mitnahme hinterlegt. Der Brief ging aber verloren, weil der Hofhund diesen verschleppte. Der Zoll wollte das als Argument nicht gelten lassen. Die Richter sahen das anders. Auch wenn die Frist bereits überschritten wurde, dürfe der Landwirt in diesem Fall erneut einen Antrag stellen (Az.: 7 K 794/08).


Es reicht im Übrigen auch nicht aus, zunächst fristgerecht die erste Seite des Antrages einzureichen und die übrigen Unterlagen dann später auf den Weg zu bringen. Dieses Vorgehen akzeptiert der Zoll mittlerweile nicht mehr.


Verwenden Sie zudem für den Antrag nur die Vordrucke des Zolls. Diese finden Sie im Internet: www.zoll.de (unter dem Stichwort Agrardiesel). Dort können Sie auch nachschauen, welches Hauptzollamt für Sie zuständig ist.


2. Online geht es schneller:

Das Verfahren können Sie beschleunigen und deutlich vereinfachen, wenn Sie auf der Internetseite des Zolls einen Antrag ausfüllen und diesen elektronisch an die Behörde schicken. Aber Achtung: Wenn Sie alle Angaben ausgefüllt haben, erscheint ein „komprimierter Antrag“ auf dem Bildschirm. Diesen müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und per Post ebenfalls bis zum 30. September an den Zoll schicken. Vergessen Sie dieses oder versenden den Antrag zu spät, gilt er als nicht gestellt.


3. Vollständige Unterlagen:

Sie müssen dem Zoll auf Aufforderung Quittungen bzw. Lieferbescheinigungen über die verbrauchten Mengen vorlegen. Denken Sie auch an Ihre Aufzeichnungen für die jeweiligen Fahrzeuge und Maschinen, damit der Zoll die Verbräuche zuordnen kann. Besondere Formvorschriften gibt es nicht. Es reicht aus, wenn Sie die Verbräuche anhand von Tankbüchern oder Excel-Tabellen glaubhaft belegen können.


4. Pkw nicht begünstigt:

Die Agrardieselvergütung kommt nur beim Betrieb bestimmter Fahrzeuge in Betracht. Das sind zum Beispiel Ackerschlepper, land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeuge. Personenfahrzeuge – egal, ob Privat- oder Betriebs-Pkw – sind nicht begünstigt. Bei Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeugen wird die Vergütung allerdings nur dann gewährt, wenn diese auch tatsächlich für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft geeignet sind. Dies prüft der Zoll anhand der spezifischen Merkmale des Fahrzeuges oder der Maschine. Anders als bei der Kraftfahrzeugsteuer spielt es also keine Rolle, wenn das Fahrzeug theoretisch auch für außerlandwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden könnte.


5. Kein Geld für Gewerbebetriebe:

Einen Anspruch auf eine Rückerstattung haben nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Für sämtliche Dieselverbräuche, die im Zusammenhang mit einem Gewerbe, zum Beispiel einem gewerblichen Maststall, entstehen, können Sie hingegen keine Steuer zurückverlangen.


Wenn Sie beispielsweise einen Schlepper sowohl in einem landwirtschaftlichen als auch in einem gewerblichen Betrieb einsetzen, müssen Sie die Verbräuche entsprechend aufteilen. Sie sind aber nicht verpflichtet, zwingend ein Tankbuch oder sogar Fahrtenbuch zu führen. Sie können beispielsweise die Einsatzzeiten abschätzen und die Stunden dann mit dem durchschnittlichen Verbrauch des Schleppers multiplizieren. Strikte Vorgaben hierfür gibt es nicht.


Tierhalter, deren Bestand sich an der Grenze zum Gewerbe bewegt, aufgepasst: Wenn ein Betriebsprüfer erst nach Jahren feststellt, dass Sie die gewerbliche Grenze überschritten haben, kann der Zoll die bereits ausgezahlte Agrardieselvergütung einschließlich Zinsen nachträglich zurückfordern.


Immer wieder gibt es aber Grenzfälle. So hat der Zoll beispielsweise die Agrardieselvergütung auf Antrag einer Genossenschaft, die von ihren Landwirten Grünfutter angekauft und nach der Trocknung wieder an diese zurückverkauft hatte, abgelehnt (Finanzgericht München, Az.: 14 K 4234/03). Die Genossenschaft sei kein landwirtschaftlicher Betrieb, urteilten die Richter. Dagegen wurden ein landwirtschaftlicher Betrieb und die Agrardieselvergütung bei einer anderen Genossenschaft bejaht, die lediglich Kartoffeln für ihre Erzeuger ein- oder ausgelagert hatte (Sächsisches Finanzgericht, Az.: 7 K 2088/05). Wer sich unsicher ist, ob er die Vorgaben erfüllt, sollte Rat bei seiner Buchstelle suchen.


6. Lohnarbeiten abrechnen:

Grundsätzlich erhalten Sie für alle typischen Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft eine Rückerstattung. Eine Agrardieselvergütung können Sie sogar für Lohnarbeiten beantragen. Allerdings: Antragsberechtigt ist immer nur der beauftragende Land- und Forstwirt. Beispiel: Sie übernehmen für Ihren Nachbarn die Arbeiten auf dem Feld. Dann kann auch nur dieser die Rückvergütung dafür beantragen. Umgekehrt können Sie für selbst in Anspruch genommene Lohnarbeiten, wie zum Beispiel Maishäckseln, Geld vom Staat kassieren. Sie müssen dem Zoll für solche Arbeiten aber eine entsprechende Rechnung oder Quittung vorlegen. Diese sollten folgende Angaben enthalten:


  • Anschrift des Auftraggebers und des ausführenden Betriebs (z.B. Lohnbetrieb),
  • Datum, Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten,
  • verbrauchte Dieselmenge sowie den
  • Rechnungsbetrag.


7. Tipps für Biogaserzeuger:

Sie müssen im Antrag auch angeben, ob Sie eine Biogasanlage betreiben. Die Formulierungen in den Dokumenten sind dabei leicht verwirrend. Kreuzen Sie nur „Ich betreibe eine Biogasanlage“ an, wenn ihr landwirtschaftlicher Betrieb und die Biogasanlage eine Einheit bilden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Biogasanlage steuerlich als Nebenbetrieb zu ihrem Hof betreiben und das Blockheizkraftwerk ausgelagert haben. In diesen Fällen steht Ihnen zum Beispiel für das Beschicken des Fermenters oder die Aufbereitung von anfallenden Gärresten eine Rückvergütung zu.


Wenn Sie für Ihre Biogasanlage eine eigene Gesellschaft gegründet haben oder nur eine „fremde“ Anlage mit Sub-strat versorgen, dann müssen Sie „Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten mit Biomasse“ ankreuzen. In diesen Fällen können Sie eine Rückerstattung nur geltend machen, wenn Sie im Substratliefervertrag eine Lieferung „frei Anlage“ oder „frei Platte“ vereinbart haben. Wenn hingegen eine Lieferung „frei Halm“ oder „ab Feld“ vereinbart wurde, sieht die Sache aus rein rechtlicher Sicht anders aus. Dann übernehmen Sie nämlich den Transport im Auftrag für die Biogasanlage. Folge: Sie sind nicht berechtigt, sich die Fahrten erstatten zu lassen.


8. Achtung bei Hofübergabe:

Steht bei Ihnen eine Hofübergabe an? Dann beachten Sie, dass für alle Verbräuche bis zum Inhaberwechsel nur der bisherige Betriebsleiter einen Antrag stellen kann. Folge: Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber müssen einen Antrag beim Zoll einreichen, wenn der Wechsel im Verbrauchsjahr stattfand. Das gleiche gilt, wenn Sie eine Gesellschaft gründen. Dann müssen Sie für die Verbräuche sowohl ihres bisherigen Betriebes einen Antrag einreichen als auch einen für die neue Gesellschaft.-ro-

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