Weichende Erben nach Höfeordnung haben gegenüber dem Hofübernehmer Anspruch auf Auskunft über alle Umstände und Werte, die der Berechnung ihres Anteils zugrunde liegen.
Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig. Im konkreten Fall ging es um gesonderte Grundstücke neben dem Hofgrundstück und Nachlassverbindlichkeiten. Eine überschlägige Berechnung des Einheitswertes, wie sie der Hofübernehmer durchgeführt hatte, kann wegen der in Betracht kommenden Zuschläge für landwirtschaftsfremd genutztes übergebenes Vermögen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anpassung des Hofeswertes aufgrund veralteter Einheitswerte nicht erfolgen (Az.: 2 W 79/14 (Lw)).