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Bauabzugssteuer nicht vergessen

Lesezeit: 2 Minuten

Bereits seit 2002 gilt: Bei betrieblichen Neu- oder Umbaumaßnahmen durch einen Bauunternehmer müssen Sie 15% der Auftragssumme (inklusive Umsatzsteuer) einbehalten und direkt an den Fiskus abführen.


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Achtung: Das Finanzamt kann diesen Betrag also noch nachträglich von Ihnen verlangen – für den Fall, dass Sie diese 15% nicht einbehalten oder nur einen Teil davon. Denn Sie als Bauherr schulden dem Fiskus die Summe. Haben Sie einen Vertrag mit einem Bauunternehmer aus dem Ausland, müssen Sie ebenfalls 15% der Auftragssumme einbehalten und abführen.


Sie brauchen die Bauabzugssteuer allerdings nicht zahlen, wenn:


  • die Auftragssumme maximal 5000 € beträgt (Freigrenze).
  • Sie nur Baumaterial geliefert bekommen.
  • der Bauunternehmer Ihnen eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt.


Verlangen Sie also unbedingt von Ihrem Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung und vermeiden Sie so eine Doppelbelastung. Oft können Sie diese auch im Internet herunterladen (Bundesministerium für Finanzen, Schreiben vom 18.5.2018, III C 3 – S7279/11/10002-10).


Übrigens: Lassen Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach aufstellen, handelt es sich auch um eine Bauleistung. Für diese müssen Sie ebenfalls die Bauabzugssteuer zahlen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die Kläger haben allerdings Revision eingelegt. Darauf weist der Informationsdienst Steuern agrar hin (FG Düsseldorf, Az.: 10 K 1513/14 E, Revision BFH, Az.: I R 67/17).

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