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Besser Erbvertrag als Testament

Lesezeit: 2 Minuten

Wer seinen Betrieb nicht zu Lebzeiten übergeben will, sollte zumindest den Erbfall regeln – am besten mit einem Erbvertrag, mindestens mit einem Testament. Beide Instrumente greifen in der Zukunft und sind deshalb mit gewissen Unsicherheiten und Risiken verbunden.


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Der Erbvertrag wird zwischen dem Betriebsleiter und dem Hofübernehmer als Alleinerben geschlossen. Geregelt wird die Betriebsübergabe, die jedoch erst mit dem Tod des Landwirts wirksam wird. Da zu diesem Zeitpunkt der Schutz der Höfeordnung und des Landguterbrechts meist nicht mehr greift, sollten Sie den Betrieb im Erbvertrag von vornherein nach dem allgemeinen BGB-Erbrecht übergeben.


Die Folge: Im Erbfall können die Geschwister Pflichtteilsansprüche geltend machen. Deshalb sollten Sie die weichenden Erben auch beim Erbvertrag von vornherein mit ins Boot holen und mit diesen angemessene Abfindungs- und Nachabfindungsregelungen vereinbaren (siehe S. 44 ff). Im Gegenzug sollten die weichenden Erben einen Pflichtteilsverzicht erklären. Dann sind über den Vertrag hinaus gehende Ansprüche der weichenden Erben von vornherein ausgeschlossen.


Notlösung Testament:

Auch beim Testament sollten Sie davon ausgehen, dass der aufgegebene Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls unter das allgemeine BGB-Erbrecht fällt. Dementsprechend können Sie zwar einen Alleinerben als Hofnachfolger bestimmen und auch Abfindungs- und Nachabfindungsregelungen für die weichenden Erben anordnen. Wenn Sie aber mit Ihren Zuwendungen unterhalb des Pflichtteils bleiben, können die weichenden Erben im Erbfall die Differenz vom Alleinerben einfordern. Denn sie haben Anspruch auf ihren Pflichtteil. Und als Erblasser allein haben Sie per Testament keine Möglichkeit, einen Pflichtteilsverzicht zu bestimmen.


Außerdem bestimmen Sie im Testament über den Kopf Ihrer Kinder hinweg. Deshalb wird über testamentarische Regelungen oft vor Gericht gestritten. Das Testament ist aus diesem Grund immer nur eine Notlösung.

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