Jagdgenossenschaften werden ab dem 01.01.2017 grundsätzlich umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt und müssen daher zukünftig von der vereinnahmten Jagdpacht Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bisher erfolgte die Verpachtung eines Jagdbezirkes durch eine Jagdgenossenschaft nach Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen einer nicht steuerbaren Vermögensverwaltung, d.h. es musste keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Dies bedeutete einen klaren Vorteil gegenüber Verpächtern von Eigenjagdbezirken, da diese Verpachtung bereits bisher umsatzsteuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz (19%) ist.
Rechtsgrundlage ist das Steueränderungsgesetz 2015, durch das die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. eine Jagdgenossenschaft) neu gefasst und an europäisches Recht angepasst wurden.
Sofern der Jagdpachtvertrag keine Umsatzsteuerklausel enthält, d.h. die vereinbarte Jagdpacht ist ein Nettobetrag und der Jagdpächter muss zukünftig zuzüglich Umsatzsteuer eine Bruttopacht zahlen, bleibt die Jagdgenossenschaft auf der Umsatzsteuerlast hängen. Die Nettopacht verringert sich somit um ca. 16 % !
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsfrist eingeräumt (§ 27 Abs.22 S.3 UStG), so dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (also auch eine Jagdgenossenschaft) für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020 weiterhin für die Anwendung der bisherigen Steuerregeln optieren können. Jagdgenossenschaften können diese Optionserklärung einmalig und formlos beim zuständigen Finanzamt erklären, zu beachten ist jedoch die Frist 31.12.2016! (Musterformulierung
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Geben Sie Ihrer örtlichen Jagdgenossenschaft einen Hinweis, damit diese Frist nicht versäumt. Ansonsten wird ein Teil der Jagdpacht an den Fiskus abfließen.
Eine Vielzahl von Jagdgenossenschaften wird von dieser ungünstigen Regelung verschont bleiben, da für diese die sogenannte Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Betracht kommt, sofern der Jahresumsatz 17.500,00 EUR nicht übersteigt.
Jagdgenossenschaften sollten die laufendende Pachtvertrag prüfen und neue Pachtverträge ggf. mit einer entsprechenden Umsatzsteuerklausel abschließen. Fragen Sie Ihren Steuerberater!
Jochen Nölle, Steuerberater, wetreu Alfred Haupt GmbH, Soest
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