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Clever reinvestieren

Lesezeit: 2 Minuten

Verkaufen Sie Grund und Boden oder beispielsweise ein Gebäude, müssen Sie die stillen Reserven versteuern. Dies ist der Gewinn, der übrig bleibt, wenn Sie vom Verkaufswert den Buchwert abziehen. Reinvestieren Sie den Gewinn wieder in Ihren Betrieb, entfällt die Steuerlast (§ 6b Einkommensteuergesetz, siehe top agrar 03/2015, S.38).


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Zwei neue Urteile sollten Sie dabei beachten:


  • Nach dem Verkauf von Gebäuden haben Sie vier Jahre Zeit, von dem Geld ein neues Gebäude zu kaufen oder zu bauen. Beginnen Sie innerhalb dieser vier Jahre mit dem Bau – hier entscheidet das Datum, an dem Sie den Bauantrag eingereicht haben – können Sie die Frist um weitere zwei Jahre verlängern. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie das Gebäude von einem Dritten bauen lassen, es also in schlüsselfertigem Zustand beziehen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: IV B 103/14).
  • In einem weiteren Fall übernahm ein Landwirt mit dem Hof eine Reinvestitions-Rücklage und einen Geldbetrag in gleicher Höhe. Das Geld sollte er laut Notarurkunde für den Bau eines Mietshauses nutzen. Somit handelte es sich um eine mittelbare Schenkung. Er baute mit der Rücklage ein neues Gebäude und finanzierte dies wie gewollt zum Teil auch mit dem Geld der Schenkung. Das Finanzamt erkannte für die Auflösung der Rücklage aber nur den selbstfinanzierten Teil der Investition an, nicht aber den Teil, der mit dem geschenkten Geld finanziert wurde (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 9 K 58/14).


Rechtsanwalt Christian Klüter, Parta GmbH Bonn

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