So bestimmen Sie die Höhe der Buchwerte:
Waldboden: Der Verkauf von Grund und Boden durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist erst seit 1970 steuerpflichtig. Der Buchwert von Waldboden, der vor dem 1.7.1970 zum Betriebsvermögen von Land- und Forstwirten gehörte, wurde mit 1,02 €/m2 festgesetzt (§ 55 EStG). Bei Forstflächen, die Sie nach dem 1.7.1970 angeschafft haben, bestimmen die Anschaffungskosten den Buchwert.
Holz: Bis 2008 galt das gesamte Holz in einem Wald als ein Wirtschaftsgut. Heute ist das anders, d.h. Ihr Holzbestand kann aus mehreren Wirtschaftsgütern „Holz“ bestehen. Zum Beispiel, handelt es sich um zwei Wirtschaftsgüter Holz, wenn Sie zwei Hektar Wald besitzen und sich dieser aus einem Hektar altersgleicher Buchen und einem Hektar altersgleicher Eichen zusammensetzt, die auch noch durch einen Bachlauf voneinander getrennt sind. Um ein Wirtschaftsgut Holz zu bilden, muss eine Fläche von Bäumen mindestens einen Hektar groß sein, in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, sich durch geografische Faktoren und die Zusammensetzung der Holzart oder der Altersklassen von den übrigen Holzbeständen abgrenzen.
Aufstehendes Holz mussten Forstbesitzer in den alten Bundesländern erstmals im Rahmen des DM-Eröffnungsbilanzgesetzes von 1948 bewerten. Altbesitzer, also wenn der Forst bereits vor 1948 zum Betrieb gehörte, bewerteten ihr Holz mit fiktiven Anschaffungskosten. Bis 1998 konnten Besitzer diese dann jährlich mit drei Prozent „abschreiben“, das geht heute nicht mehr. Die meisten Betriebe haben ihr aufstehendes Holz bereits entsprechend abgeschrieben.
Kauften Landwirte nach der Enteignung in den neuen Bundesländern ihren Forst verbilligt zurück, wurden die Buchwerte durch die Anschaffungskosten bestimmt. Kaufen Sie heute Wald, richtet sich der Buchwert des Holzes ebenfalls nach den Anschaffungskosten, also kommt es auf die Kaufpreisaufteilung beim Kauf an. Haben Sie Wald neu aufgeforstet, ist der Buchwert des Holzes von den Herstellungskosten abhängig.