Landwirt Müller führt ein Einzelunternehmen, in dem er Gemüse anbaut. Er ist neben seinem Sohn Gesellschafter der gewerblichen GbR, welche die Vermarktung des Gemüses übernimmt (Übers. 3). Da Müller nicht alleiniger Gesellschafter ist, liegt keine Organschaft vor. Es reicht aus, wenn sein Sohn Anteile von nur 1% hält. Denn im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft müssen sich die Gesellschafter einer GbR bei Entscheidungen einig sein. Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit.
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