Erntehelfer: Erleichterte Prüfung für Hausmänner/frauen?
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Lehnen Betriebsprüfer die Eigenschaft Hausmann/frau für kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte ab, helfen Ihnen womöglich zwei Urteile des Sozialgerichtes Freiburg (Az: S 12 BA 262/18 und S 14 BA 2109/18).
Geben osteuropäische Saisonkräfte bei der Einstellung den Status Hausmann/frau an, fordern Betriebsprüfer oft einen Nachweis dafür, dass die betreffenden Aushilfen nicht-berufsmäßig beschäftigt sind. Ledige Erwachsene müssen z.B. nachweisen, wer ihren Lebensunterhalt im Heimatland sichert. Ansonsten unterstellen die Prüfer v.a. ledigen jungen Männern u.U. pauschal, dass sie keine Hausmänner sind.
Nach den Urteilen des SG Freiburgs ist das nicht zulässig. Eine Ablehnung der Eigenschaft Hausmann wegen Alter, Geschlecht oder Familienstand sei eine unzulässige Diskriminierung. Zudem sei im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung in der Beweispflicht hinsichtlich der Berufsmäßigkeit. Es sei nicht Sache von Landwirt oder Saisonkraft nachzuweisen, dass die Aushilfe tatsächlich Hausmann/frau ist.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, sie werden in Zukunft noch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelt.
Allerdings: Einzelne Arbeitgeber waren bei Betriebsprüfungen mit der Argumentation aus den Urteilen schon erfolgreich, andere nicht. Insofern sollten Arbeitgeber es bei aktuellen Einstellungen nicht drauf ankommen lassen, und wie gehabt von Hausmännern/frauen entsprechende Nachweise einfordern oder diese sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
Marion von Chamier, WLAV Münster
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Lehnen Betriebsprüfer die Eigenschaft Hausmann/frau für kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte ab, helfen Ihnen womöglich zwei Urteile des Sozialgerichtes Freiburg (Az: S 12 BA 262/18 und S 14 BA 2109/18).
Geben osteuropäische Saisonkräfte bei der Einstellung den Status Hausmann/frau an, fordern Betriebsprüfer oft einen Nachweis dafür, dass die betreffenden Aushilfen nicht-berufsmäßig beschäftigt sind. Ledige Erwachsene müssen z.B. nachweisen, wer ihren Lebensunterhalt im Heimatland sichert. Ansonsten unterstellen die Prüfer v.a. ledigen jungen Männern u.U. pauschal, dass sie keine Hausmänner sind.
Nach den Urteilen des SG Freiburgs ist das nicht zulässig. Eine Ablehnung der Eigenschaft Hausmann wegen Alter, Geschlecht oder Familienstand sei eine unzulässige Diskriminierung. Zudem sei im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung in der Beweispflicht hinsichtlich der Berufsmäßigkeit. Es sei nicht Sache von Landwirt oder Saisonkraft nachzuweisen, dass die Aushilfe tatsächlich Hausmann/frau ist.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, sie werden in Zukunft noch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg verhandelt.
Allerdings: Einzelne Arbeitgeber waren bei Betriebsprüfungen mit der Argumentation aus den Urteilen schon erfolgreich, andere nicht. Insofern sollten Arbeitgeber es bei aktuellen Einstellungen nicht drauf ankommen lassen, und wie gehabt von Hausmännern/frauen entsprechende Nachweise einfordern oder diese sozialversicherungspflichtig beschäftigen.