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Flüchtlinge ein-stellen: So geht’s

Lesezeit: 2 Minuten

Überlegen Sie, Flüchtlinge einzustellen? Marion von Chamier vom WLAV Münster erklärt, was dabei wichtig ist:


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  • Beschäftigen Sie Flüchtlinge nur mit Arbeitserlaubnis, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 500000 €.
  • Allen, außer Azubis oder bestimmten Praktikanten, müssen Sie den Mindestlohn zahlen.
  • Sie können Flüchtlinge nicht sozialversicherungsfrei als kurzfristig Beschäftigte einstellen. Der 450 €-Job ist daher die kostengünstigste Alternative: Dabei zahlen Sie die 13% zur Krankenversicherung nur, wenn der Flüchtling gesetzlich krankenversichert ist. Das ist meist nicht der Fall und das Sozialamt sichert stattdessen den Versicherungsschutz. Dann müssen Sie nur 15 % Rentenversicherung, 2% Lohnsteuer sowie eine Umlage von etwa 1% abführen.
  • Bei einer regulären Beschäftigung fallen für den Arbeitgeber ca. 20% Sozialversicherungsabgaben (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) plus Umlagen von 2 bis 6% an. Bei der Lohnsteuer gilt z.B. für Arbeitnehmer der Steuerklasse I ein jährlicher Grundfreibetrag von 8652 €.
  • Beschäftigen Sie Flüchtlinge als Aushilfen, können Sie von der 5%-Lohnsteuerpauschalierung profitieren, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe top agrar 8/2014, S. 36).
  • Auch wenn nur eine Aufenthaltsgestattung mit Arbeitserlaubnis vorliegt, dürfen Sie Flüchtlinge befristet einstellen. Dann kann es aber passieren, dass der Asylantrag während der Beschäftigung abgelehnt wird. Der Flüchtling muss seine Beschäftigung dann direkt aufgeben. Aber: Nur er selbst erhält eine Mitteilung. Um ein Bußgeld aufgrund illegaler Beschäftigung zu vermeiden, sollten Sie im Arbeitsvertrag regeln, dass das Arbeitsverhältnis mit Ende der Arbeitserlaubnis ausläuft und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Ihnen mitzuteilen, wenn diese erlischt.


Was Sie beachten sollten, wenn Sie Flüchtlingen eine Ausbildung oder ein Praktikum anbieten, lesen Sie in top agrar 1/2016 ab S. 56. Weitere Infos finden Sie auf www.topagrar.com/Heft+

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