Zwar dürfen Sie auch andere Nummern verwenden, vermeiden aber unnötigen Ärger, wenn Sie Ihre Rechnungen mit fortlaufender Rechnungsnummer versehen. Das zeigt folgender Fall:
Ein Unternehmer hatte auf eine fortlaufende Nummerierung verzichtet. Stattdessen wählte er als Rechnungsnummer eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden, Rechnungsdatum und Veranstaltungsnummer. Das sah das Finanzamt nicht gern: Es beurteilte die Buchführung daher insgesamt als nicht ordnungsgemäß und rechtfertigte damit eine Erhöhung des Gewinns um einen „Un-“Sicherheitszuschlag.
Das Finanzgericht Köln (Az.: 15 K 1122/16) stellte sich aber auf die Seite des Unternehmers: Es bestehe keine Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist allerdings zugelassen.