Gesellschaften: Jetzt ins Transparenzregister eintragen!
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Bislang war der Eintrag in das Transparenzregister für die meisten Gesellschaften nur eine Kür, seit dem 1.8.2021 ist er zur Pflicht geworden. Davon betroffen sind alle Kapital- und Personengesellschaften sowie Stiftungen.
Auch die in der Landwirtschaft weit verbreiteten Tierhaltungskooperationen (sogenannte 51a-Gesellschaften) zählen dazu. Gemeinschaften bürgerlichen Rechts (GbR) hingegen nicht.
Bis zum 1.8.2021 reichte der Eintrag im Handelsregister aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mit Änderung des Geldwäschegesetzes hat sich das nun geändert. Für die Einträge ins Transparenzregister räumt der Gesetzgeber Ihnen aber großzügige Übergangsfristen ein:
Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien haben bis zum 31. März 2022 Zeit.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften oder Partnerschaften müssen sich bis zum 30. Juni 2022 eintragen.
Alle anderen haben bis zum 31. Dezember 2022 Zeit.
Steuerberaterin Sina Böhrk, wetreu LBB, Kiel
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Bislang war der Eintrag in das Transparenzregister für die meisten Gesellschaften nur eine Kür, seit dem 1.8.2021 ist er zur Pflicht geworden. Davon betroffen sind alle Kapital- und Personengesellschaften sowie Stiftungen.
Auch die in der Landwirtschaft weit verbreiteten Tierhaltungskooperationen (sogenannte 51a-Gesellschaften) zählen dazu. Gemeinschaften bürgerlichen Rechts (GbR) hingegen nicht.
Bis zum 1.8.2021 reichte der Eintrag im Handelsregister aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mit Änderung des Geldwäschegesetzes hat sich das nun geändert. Für die Einträge ins Transparenzregister räumt der Gesetzgeber Ihnen aber großzügige Übergangsfristen ein:
Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien haben bis zum 31. März 2022 Zeit.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften oder Partnerschaften müssen sich bis zum 30. Juni 2022 eintragen.
Alle anderen haben bis zum 31. Dezember 2022 Zeit.