Anders als früher haben Kinder von nicht verheirateten Eltern die gleichen Rechte wie eheliche Kinder. Benachteiligungen, z.B. im Erbrecht, gibt es nicht mehr. Ebenso können Paare ohne Trauschein heute genauso wie Ehepartner das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Allerdings müssen sie dafür aktiv werden: Der Vater des Kindes muss eine Vaterschaftserklärung und das Paar gemeinsam muss eine Sorgeerklärung abgeben. Es ist sinnvoll, diese Formalien schon in der Schwangerschaft zu erledigen. Der Vater hat dann das Sorgerecht, falls der Mutter bei der Geburt etwas zustößt.
Als Nachname für das Kind können die Eltern den Nachnamen der Mutter oder den Nachnamen des Vaters wählen. Das ist dann der Familienname. Auf den Höfen ist das meist der Name des Vaters. Die unverheiratete Partnerin kann den Familiennamen dann nicht annehmen.
Das gemeinsame Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Im Falle der Trennung kann es dann zu Streitigkeiten der Ex-Partner um den Kindesunterhalt kommen. Das ist aber nicht anders als auch bei verheirateten Paaren.