Verwehrt Ihnen das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag (IAB), weil angeblich die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind? Das müssen Sie nicht immer hinnehmen, zeigt folgendes Urteil des Bundesfinanzhofes:
Ein Landwirt aus den neuen Bundesländern bewirtschaftete 20 ha Eigentums- und 480 ha Pachtflächen. Landwirte dürfen einen IAB grundsätzlich nur geltend machen, wenn der Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert des Betriebes nicht mehr als 125000 € beträgt.
Der Landwirt berücksichtigte bei der Berechnung nur seine Eigentumsflächen. Danach blieb er innerhalb der zulässigen Grenze des Ersatzwirtschaftswertes.
Das zuständige Finanzamt vertrat dagegen eine andere Auffassung: Es ging davon aus, dass bei der Feststellung des Ersatzwirtschaftswertes in den neuen Bundesländern auch die Pachtflächen anteilig mit einzubeziehen sind. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Nur die Eigentumsfläche des Landwirtes, nicht aber die zugepachtete Fläche sei für die Bestimmung des Ersatzwirtschaftswertes heranzuziehen (Az.: VI R 97/13).
Christian Klüter, Parta Bonn