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Kfw-Kredite möglicherweise fehlerhaft

Lesezeit: 2 Minuten

Haben Sie nach dem 11.6.2010 einen Kredit von der Kfw erhalten? Dann können Sie ggf. einen Teil der Bearbeitungsgebühr zurückverlangen.


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Oktober 2014 entschieden, dass Banken für Verbraucherkredite keine Bearbeitungsgebühr verlangen dürfen (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Durch die Bearbeitung des Kredites entstünden der Bank zwar Kosten. Diese seien aber mit den Zinsen abgegolten, so der BGH. Eine zusätzliche Gebühr dürften die Kreditinstitute hingegen nicht verlangen.


Bislang war jedoch unklar, ob das auch für Kredite der Kfw gilt. Der BGH hat Anfang des Jahres dazu vier Urteile gefällt. Danach darf die Kfw bei Verbraucherkrediten grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr verlangen, da sie – anders als herkömmliche Banken – im staatlichen Auftrag Förderkredite zu günstigeren Konditionen vergibt. Handelt es sich aber bei der Bearbeitungsgebühr um eine „Risikoprämie“, die Ihnen das Recht einräumt, den Kredit vor Ende der Zinsbindung ohne finanzielle Nachteile tilgen zu dürfen (Vorfälligkeitsentschädigung), können Sie unter Umständen einen Teil der Gebühr zurückverlangen. Allerdings nur dann, wenn Sie den Kreditvertrag nach dem 11.6.2010 geschlossen haben. Denn am 11.6.2010 hat der Gesetzgeber neue Regeln ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, wonach eine Vorfälligkeitsentschädigung nur noch max. 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages ausmachen darf. Für ältere Verträge gilt das hingegen nicht, in diesen ist eine Entschädigung von mehr als 1% rechtmäßig.


„Die Ein-Prozent-Regel gilt zudem nur für Verbraucherkredite“, erklärt Rechtsanwältin Ingrid Kühnau von der Kanzlei Dr. Orywall & Kollegen aus Köln. Dazu gehören zum Beispiel KfW-Darlehen für die Anschaffung einer privat genutzten Solaranlage oder ein Wohnraumförderdarlehen. Ausgenommen davon sind aber Immobiliendarlehen, die Sie durch eine Grundschuld oder ähnliches abgesichert haben. Gewerbliche oder betriebliche Darlehen betrifft das Urteil auch nicht.


„Sollten Sie einen Anspruch auf Rückerstattung haben, dann können Sie alles über 1% zurückverlangen, egal ob Gebühr oder Vorfälligkeitsentschädigung“, so Kühnau. Schreiben Sie dazu Ihre Bank an und berufen Sie sich auf das BGH-Urteil (Az.: XI ZR 96/15).

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