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Konzern-Chefs haften für Kartell-Schäden

Lesezeit: 3 Minuten

Kriminelle Amtshandlungen von Vorständen belasten den Börsenkurs eines Unternehmens. Ob Aktionäre die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen können, erklärt Dr. Philipp Gregor.


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Bei Nord- und Südzucker sind die Bauern nicht nur Rohstofflieferanten, sondern meistens auch Aktionäre. Und als solchen dürfte es manchen nicht gefallen, dass die Unternehmen hohe dreistellige Millionenbeträge an Strafen und Schadenersatz für die illegalen Preis- und Gebietsabsprachen in der Zeit vor 2009 zahlen müssen.


Zusammen mit Pfeifer & Langen haben die beiden Firmen bereits 280 Mio. € Bußgeld an das Bundeskartellamt gezahlt. Nun fordern namhafte Süßwarenhersteller wie z.B. Nestlé, Katjes und Vivil Schadenersatz. Manche Branchenkenner sprechen mittlerweile von einer möglichen Schadenssumme im Milliarden-Bereich. Strafgelder und schlummernde Risiken machen Firmen für Investoren unattraktiver und drücken so den Aktienkurs.


Aktionäre hätten in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz von Vorständen, wenn diese ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Die Konzern-Lenker würden dabei nicht nur für die eigenen Rechtsverstöße haften. Sie hätten zudem illegales Verhalten anderer im Unternehmen zu verantworten, wenn sie dieses fahrlässig übersehen oder gar geduldet haben. Wird dem Aufsichtsrat bekannt, dass der Vorstand seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat, so ist er seinerseits verpflichtet, Schadenersatz einzufordern – oder wird sonst selbst mit haftbar.


Beide Organe haften gesamtschuldnerisch. Das heißt: Alle Vorstände oder Aufsichtsräte haben ein mögliches Fehlverhalten anderer Mitglieder ihres Gremiums mit zu verantworten. Die Verjährungsfrist beträgt bei börsennotierten Unternehmen zehn Jahre, ansonsten fünf Jahre. Sie beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Unternehmen der Schaden entsteht – also z.B. im Moment der Zahlung der Kartellstrafe.


Die Aktionäre haben hier zwei Optionen: Der Königsweg ist, wenn die Aktionäre auf der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, Ersatzansprüche geltend zu machen. Das Unternehmen hätte dann die Ansprüche zu verfolgen.


Gelingt das nicht, bliebe den Aktionären noch die Ochsentour über das Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG. Die klagenden Aktionäre müssten mindestens 1% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100000 € auf sich vereinigen. Auch über dieses Verfahren könnten sie erreichen, dass die Konzern-Chefs Schadenersatz an die Gesellschaft leisten müssen. Wie das Verfahren im Detail abläuft, lesen Sie unter Heft+.


Die meisten Gesellschaften haben ihre leitenden Mitarbeiter gegen derartige Forderungen versichert. In der Regel trifft die Vorstände und Aufsichtsräte dabei jedoch ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10% des Schadens sowie mindestens dem anderthalbfachen ihrer festen jährlichen Vergütung.

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