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Landhändler gibt Unschuldslamm

Lesezeit: 2 Minuten

Vor einigen Monaten erneuerten wir unser Scheunentor. Doch schon nach wenigen Wochen hingen die Torhälften so schief, dass es nicht mehr richtig schloss. Ich maß nach und stellte fest, dass die Torbänder einen Millimeter dünner sind, als ich sie eigentlich bestellt und bezahlt hatte. Mein Landhändler will sie mir nun aber nicht kostenlos umtauschen. Er holte stattdessen eine Stellungnahme vom Hersteller ein. Dieser behauptet, er verbaue die dünneren Torbänder nun schon seit sieben Jahren und die Materialstärke habe keinen Einfluss auf die Stabilität. Muss ich die neuen Torbänder nun selbst bezahlen?


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Nein. Sie haben Anspruch auf neue Bänder. Die dickere Materialstärke steht klar in Ihrer Rechnung. Die gelieferten Torbänder weisen nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sind somit mangelhaft. Denn seit der Schuldrechtsreform von 2002 stellt schon eine geringfügige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit einen Sachmangel dar. Sie haben daher laut Bürgerlichem Gesetzbuch Anspruch auf Beseitigung des Mangels (hier wohl schwer möglich), die Lieferung einer mangelfreien Sache oder Kaufpreisminderung. Allein einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder auf Schadenersatz haben Sie nicht, sollte der Mangel wirklich unerheblich sein. Ihre Ansprüche richten sich gegen den Landhändler. Sein Verhältnis zum Hersteller spielt für Sie keine Rolle. Beachten Sie, dass Gewährleistungsansprüche spätestens zwei Jahre nach Lieferung verjähren – lassen Sie sich also nicht hinhalten.

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