Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2011 (Az.: C-536/09), muss weder der Betriebsleiter noch ein Vertreter für unangekündigte CC-Kontrollen jederzeit auf dem Hof erreichbar sein. Aus der bloßen Abwesenheit des Landwirts oder eines Vertreters darf die Behörde nicht den Vorwurf der Verweigerung konstruieren. Ein Landwirt ist auch nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen.
Ebenso falsch ist die Behauptung, dass bei Abwesenheit des Betriebsleiters sowohl Familienmitglieder als auch Mitarbeiter und Azubis eine unangemeldete Kontrolle begleiten müssen. Das gilt erst recht für „ältere Kinder“.
Der EuGH hat klargestellt, dass als Vertreter des Landwirts nur volljährige, geschäftsfähige Personen in Betracht kommen. Falls überhaupt ein Vertreter bestellt werden soll, muss er rechtlich eindeutig als solcher erkennbar sein.
Rechtsanwalt Bernd Rüsseler,
34477 Twistetal
34477 Twistetal
Anmerkung des Autors: Der EuGH hat im o.g. Urteil entschieden, dass ein Vertreter im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle nur eine Person ist, bei der sich der Betriebsinhaber verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person einzustehen. Ein Betriebsinhaber ist aber nicht verpflichtet, einen derartigen Vertreter zu bestellen.
Der EuGH hat hier aber auch festgestellt, dass jeder Betriebsinhaber alle Maßnahmen treffen muss, die vernünftigerweise verlangt werden können, damit eine Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Hierzu soll z.B. auch die Verpflichtung zählen, seine Telefonnummer bei der Behörde zu hinterlegen.
Wenn Familienangehörige oder Mitarbeiter auf der Hofstelle anwesend sind, die körperlich und intellektuell in der Lage sind, die Prüfer z.B. zu den Tieren zu führen oder Unterlagen vorzulegen, darauf vom Betriebsinhaber aber nicht vorbereitet wurden, besteht die Gefahr, dass die Behörde darin ein Verschulden des Betriebsinhabers sieht. Dann würde sie die Prämienauszahlung für das betreffende Antragsjahr verweigern. Ein späteres gerichtliches Verfahren ist dann mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden.
Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze,
48145 Münster