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Nachbau: Was tun nach EuGH-Entscheid?

Lesezeit: 2 Minuten

Im vergangenen Wirtschaftsjahr habe ich keine Nachbaugebühren an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) entrichtet. Ich war gegenüber der STV zu keiner Auskunft über meinen Nachbau verpflichtet, weil dieser keine der gesetzlichen „Anhaltspunkte“ vorlagen. Wie Sie in top agrar 11/2015, S. 26 schreiben, hat nun aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Landwirte die Nachbaugebühr bis zum 30.6. eines jeden Jahres zu zahlen haben. Und zwar unabhängig davon, ob Sie gegenüber der STV rechtlich zur Auskunft über ihren Nachbau verpflichtet sind. Andernfalls stehe der STV Schadenersatz in Höhe der Z-Lizenzgebühr zu, die das Doppelte der Nachbaugebühr beträgt. Sollte ich meinen Nachbau nun freiwillig nachmelden, um Schadenersatzforderungen zu vermeiden?


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Es stimmt, dass den Sortenschutzinhabern Schadenersatz zusteht, wenn Sie die Nachbaugebühr nicht bis zum 30.6. gezahlt haben. Laut dem EuGH-Urteil gilt die Gebührenpflicht zudem unabhängig von der Auskunftspflicht. Die STV könnte demnach auch dann Schadenersatz fordern, wenn sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – auf welche Art und Weise auch immer – zufällig von Ihrem Nachbau erfährt. Die Frage ist nun, ob Sie mit der freiwilligen, verspäteten Zahlung der Nachbaugebühr solche Schadenersatzforderungen vermeiden können. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ist das nicht der Fall. Gegenüber top agrar stellt die STV auch keine Kulanz in Aussicht: Man behalte sich „grundsätzlich immer vor, Schadenersatz zu verlangen sowie alle sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen durchzusetzen,“ wie die Treuhand erneut betont. Daher gehen wir davon aus, dass sie auf jeden Fall Schadenersatz fordern wird, wenn Sie Ihren Nachbau nachträglich anzeigen. Über ein weiteres aktuelles Urteil zum Thema Nachbau berichten wir auf Seite 30.

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