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Saisonarbeitskräfte: Denken Sie an die Umsatzsteuer!

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Sie Saisonkräfte in Ihrem Betrieb verpflegen und/oder unterbringen, müssen Sie dafür häufig Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Dies gilt auch für Landwirte, die ansonsten in ihrem Betrieb die Umsatzsteuer pauschalieren.


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  • Verpflegung: Wenn Sie den Saisonarbeitkräften freie Verpflegung gewähren, müssen Sie für die Umsatzsteuer den Sachbezugswert 2012 zugrundelegen, und zwar brutto. Dieser beträgt 219 € je Arbeitnehmer und Monat. Darin sind 19 % Umsatzsteuer = 34,97 € enthalten, die Sie an den Fiskus abführen müssen.


Davon abziehen können Sie jedoch die Vorsteuer, die Ihnen im Zusammenhang mit der Verpflegung der Saison-AK entstanden ist. Ohne Nachweis der Rechnungen können Sie pauschal 7,32 % des Sachbezugswerts als Vorsteuer abziehen. Das wären 16,03 €. Somit verbleibt eine Belastung von rund 19 € je Arbeitnehmer und Monat.


  • Unterkunft: Die Gewährung von freier Unterkunft für die Saisonkräfte wäre eigentlich steuerfrei (Vermietung). Bei einer Unterbringung unter 6 Monaten geht die Finanzverwaltung jedoch von einer steuerpflichtigen kurzfristigen Beherbergung aus. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist dann wieder der aktuelle Sachbezugswert heranzuziehen.


Beispiel: Der Betrieb bringt seine Saisonkräfte (mehr als 3 Beschäftigte) in einer Gemeinschaftsunterkunft unter. Dann liegt der Sachbezugswert für 2012 bei 53 € je Arbeitnehmer und Monat. Bei 7 % enthaltener Umsatzsteuer („Hotelsteuersatz“) ergibt sich ein Betrag von 3,47 € Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Monat, den Sie abführen müssen.


Vorteil jedoch: Im Gegenzug können Sie die gesamte Umsatzsteuer, die Sie im Rahmen der laufenden Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte zahlen müssen, als Vorsteuer geltend machen. Bei Neubau, Erweiterung oder Renovierung der Unterkünfte können Sie sogar die gesamte Vorsteuer aus der Investition geltend machen. Das führt oft zu interessanten Umsatzsteuer-Erstattungen, die Sie auch als pauschalierender Landwirt nutzen können.


Achtung: Werden Arbeitnehmer für mehr als 6 Mo-­nate untergebracht, ist die Unterkunftsleistung umsatzsteuerfrei und es gibt keine Vorsteuer-Erstattung.

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