Bund und Länder konnten sich auf keine gemeinsame Regelung für die steuerliche Behandlung von Futterhandelsgesellschaften einigen. Damit gilt nach wie vor die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015.
Aus Sicht der OFD ist die Versorgung von Schweinen mit Flüssigfutter durch eine stationäre Futterhandelsgesellschaft keine umsatzsteuerbegünstigte Lieferung. Daher verlangt sie für diese Umsätze 19% Umsatzsteuer, anstatt – wie in der Vergangenheit üblich – 7%.
Die Verfügung soll zudem rückwirkend gelten und zwar für alle noch offenen Fälle. Einigen Futterhandelsgesellschaften steht daher eine beachtliche Steuernachforderung ins Haus. Allerdings sollen die Umsätze, die vor dem 30.6.2014 angefallen sind, vermutlich nur zum Teil mit dem Regelsteuersatz von 19% versteuert werden. Möglicherweise verlangt das Finanzamt „nur“ für 15% des gesamten Umsatzes die volle Umsatzsteuer von 19%. Darüber ist allerdings im Einzelfall zu entscheiden.
Umsätze, die nach dem 30.6.2014 vollzogen wurden bzw. werden, sind mit dem vollen Steuersatz von 19% zu versteuern. Der Fiskus kann aber nur dann von Ihnen rückwirkend Umsatzsteuer nachfordern, wenn Ihr Bescheid noch berichtigt werden kann, z.B. wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bekannt gegeben wurde und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Experten haben zudem erhebliche Zweifel, ob die OFD mit ihrer Verfügung richtig liegt (top agrar 2/2016, Seite 34). Sollten Sie mit Ihrer Finanzverwaltung kein Einvernehmen erreichen, können Sie daher vor Gericht klagen. Sofern es bereits eine vergleichbare Klage vor Gericht gibt, können Sie im Rahmen eines sogenannten Rechtsbehelfsverfahrens Ihren Fall auch durch „Ruhenlassen“ offenhalten.