Arzneimittel sind teuer. Umso ärgerlicher, wenn aus einer Behandlung übriggebliebene Reste in den Müll wandern. Wann Sie diese weiter verwenden können, ohne gegen das Arzneimittelgesetz zu verstoßen, berichtet Rechtsanwalt Jürgen Althaus aus Münster.
Ob der Amtsveterinär wegen auffälliger Schlachtbefunde auf dem Hof ist oder um einen Stallneubau zu kontrollieren, der Blick in den Medikamentenschrank fehlt nie. Und auch bei QS- oder CC-Kontrollen gehört ein Check der Arzneimittelbestände dazu. Findet der Prüfer z.B. Antibiotika, für die Sie keine „frisch“ ausgestellte Behandlungsanweisung vorweisen können, wittert er schnell einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
Denn: Tierhalter dürfen verschreibungspflichtige Arzneien nur nach Anweisung des Veterinärs anwenden. Diese darf für Antibiotika nicht länger als sieben, für andere Medikamente nicht länger als 31 Tage her sein. Aber gerade wenn der Tierarzt Medikamente „im Voraus“ abgibt, da er vermutet, dass weitere Tiere erkranken (siehe Kasten rechts), können Reste bleiben.
Das kann z.B. der Fall sein, wenn weniger Tiere als befürchtet krank werden oder die Packung in der das Mittel verkauft wird, mehr enthält, als für die Behandlungen nötig ist. Entsorgen müssen Sie die teuren Arzneien trotzdem nicht. Denn mit einer erneuten Anweisung dürfen Sie die Restmengen auch weiterhin verwenden.
Vorwürfen vorbeugen:
Entdeckt aber der Kontrolleur die Reste, wird er oft unterstellen, dass Ihr Veterinär die Arzneien nicht „im Voraus“, sondern „auf Vorrat“ an Sie abgegeben hat und Sie die Antibiotika eigenmächtig ohne jeweilige Behandlungsanweisung einsetzen. Das wäre allerdings ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und kann mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen und Berufsverboten bestraft werden.Was also tun, wenn ein solcher Vorwurf laut wird? Versichern Sie dem Amtsveterinär, dass zwar Reste aus der letzten Behandlung übrig sind, Sie diese aber ausschließlich innerhalb der Haltbarkeit und nach erneuter Verschreibung durch Ihren Hoftierarzt anwenden werden. Hilfreich ist, wenn Sie sowohl eine alte Anweisung vorzeigen, die mit Verweis auf den ursprünglichen Abgabebeleg die Behandlung von Tieren mit einer zuvor verbliebenen Restmenge anordnet, als auch die entsprechende Eintragung im Bestandsbuch. Da alle Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren sind, wird sich eine solche Verschreibung meist finden lassen, wenn Sie sich auch bisher an die Regeln zur Verwendung von Resten gehalten haben (s. Kasten).