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Solar: Volle EEG-Umlage trotz Eigenverbrauch?

Lesezeit: 2 Minuten

Wer Solarstrom erzeugt und diesen in Haus und Hof selbst verbraucht, zahlt keine oder nur einen Teil der EEG-Umlage. Die Übertragungsnetzbetreiber verlangen allerdings immer häufiger den vollen Satz von aktuell 6,354 ct/kWh.


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Eigentlich wird der Höchstbetrag nur fällig, wenn Erzeuger und Verbraucher verschiedene juristische Personen sind. Wer z.B. Solarstrom erzeugt und diesen im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt, bleibt verschont. Anders sieht es aus, wenn Sie den Strom z.B. auch in dem Stall verbrauchen, den Sie zusammen mit Ihrem Sohn als GbR führen. Dann liegt eine Lieferung an Dritte vor.


Die Hürde versuchen einige Landwirte zu umgehen, indem sie einen Teil der Anlage an ihre Gesellschaft verpachten – und zwar genau den Teil, der für die Produktion des im Stall verbrauchten Stroms notwendig ist. Davor warnen nun aber immer mehr Experten und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az.: 11 O 15/15 KfH).


Im Urteilsfall hatte ein Gewerbebetrieb einen Anteil von 16% einer PV-Anlage gepachtet und verbrauchte den Strom daraus selbst. Der Übertragungsnetzbetreiber verlangte trotzdem vom Verpächter die volle Umlage. Zu Recht, urteilten die Richter. Denn der Gewerbetreibende sei nicht der Anlagenbetreiber. Schließlich trage dieser nur begrenzt das wirtschaftliche Risiko der Photovoltaikanlage. Außerdem kümmere er sich nicht um den technischen Betrieb und die notwendigen Wartungsarbeiten. Daher liefere der Verpächter den Strom an den Gewerbetreibenden.


Rechtsanwalt Philipp Wernsmann aus Ibbenbüren rät: „Wer eine Anlage pachtet oder auch nur einen Teil davon, um seinen eigenen Strom zu erzeugen, der muss das wirtschaftliche Risiko tragen und den Betrieb der Anlage bestimmen können.“


Liefern Sie Strom an Dritte, müssen Sie dieses zudem bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Ihrem Übertragungsnetzbetreiber melden. Meldeformulare finden Sie auf deren Internetseiten. Tun Sie dies nicht, müssen Sie die ausstehenden Beträge inklusive 5% Zinsen pro Jahr nachzahlen. Die Verjährung beträgt in der Regel zehn Jahre.

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