Nach einem Urteil des Bundes-arbeitsgerichtes können Sie Weihnachts- oder Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn Ihrer Mitarbeiter anrechnen. Allerdings:
- Sie müssen das Geld monatlich und anteilig zusätzlich zum Lohn auszahlen. Das gilt auch für Mitarbeiter, die nicht zu Jahresbeginn, sondern erst später in Ihrem Betrieb anfangen als auch für diejenigen, die vor Jahresende ausscheiden.
- Bei den Zahlungen muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit handeln. Saisonale oder einmalige Sonderleistungen sind davon ausgenommen. Wollen Sie zum Beispiel Ihrem Angestellten im Rahmen eines Jubiläums einen Bonus auszahlen, dürfen Sie dieses Geld nicht mit dem Mindestlohn verrechnen. Wer seinen Mitarbeitern nur Urlaubsgeld zahlt, damit diese ihre Reisen finanzieren können, hat ebenfalls das Nachsehen.
- Sie müssen die monatlichen Sonderzahlungen im Vertrag mit dem Mitarbeiter vereinbaren.
Da kleine Fehler bereits dazu führen können, das die Sonderzahlungen nicht anerkannt werden, sollten Sie sich vorher immer beraten lassen (BAG, Az.: 5 AZR 135/16). Marion von Chamier, WLAV