Unterliegen Sie der Regelbesteuerung und verkaufen Sie Ihre Hackschnitzel oder die Ruten, haben Sie die Lieferung mit einer Umsatzsteuer von 19% abzurechnen. Für gewisse Umsätze gilt zwar ein ermäßigter Steuersatz von 7%. Dazu gehört beispielsweise Holz in Form von Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln. Für den Verkauf von Holzhackschnitzeln aus Rohholz – selbst wenn der Käufer diese als Brennstoff nutzt – ist laut aktueller Rechtsprechung jedoch eine Umsatzsteuer von 19% auszuweisen (top agrar 11/2018, Seite 29).
Für pauschalierende Unternehmen gelten abweichende Steuersätze. Die Lieferung von „Energieholz“ zur Biomasseerzeugung aus KUP unterliegt dem pauschalen Umsatzsteuersatz von 10,7%, da diese auf landwirtschaftlichen Flächen wachsen und keine forstwirtschaftlichen Erzeugnisse darstellen. Lassen Sie das Erntegut direkt während des Erntevorganges zu Hackschnitzeln verarbeiten, handelt es sich noch um ein landwirtschaftliches Erzeugnis mit einem Steuersatz von 10,7%. Erfolgen jedoch weitere Bearbeitungsschritte, wie z.B. das Pressen zu Pellets, dürfen Sie nicht mehr pauschalieren, sondern müssen den Umsatz mit 19% besteuern.
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Unterliegen Sie der Regelbesteuerung und verkaufen Sie Ihre Hackschnitzel oder die Ruten, haben Sie die Lieferung mit einer Umsatzsteuer von 19% abzurechnen. Für gewisse Umsätze gilt zwar ein ermäßigter Steuersatz von 7%. Dazu gehört beispielsweise Holz in Form von Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln. Für den Verkauf von Holzhackschnitzeln aus Rohholz – selbst wenn der Käufer diese als Brennstoff nutzt – ist laut aktueller Rechtsprechung jedoch eine Umsatzsteuer von 19% auszuweisen (top agrar 11/2018, Seite 29).
Für pauschalierende Unternehmen gelten abweichende Steuersätze. Die Lieferung von „Energieholz“ zur Biomasseerzeugung aus KUP unterliegt dem pauschalen Umsatzsteuersatz von 10,7%, da diese auf landwirtschaftlichen Flächen wachsen und keine forstwirtschaftlichen Erzeugnisse darstellen. Lassen Sie das Erntegut direkt während des Erntevorganges zu Hackschnitzeln verarbeiten, handelt es sich noch um ein landwirtschaftliches Erzeugnis mit einem Steuersatz von 10,7%. Erfolgen jedoch weitere Bearbeitungsschritte, wie z.B. das Pressen zu Pellets, dürfen Sie nicht mehr pauschalieren, sondern müssen den Umsatz mit 19% besteuern.