Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

Aus dem Heft

Unland nicht gleich Unland

Lesezeit: 1 Minuten

Eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche gilt nur dann als Unland, wenn Sie diese wegen ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaften können, die Fläche also nicht kulturfähig ist. Das hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Hintergrund: Laut Bewertungsgesetz, das die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen regelt, fließt sogenanntes Unland nicht in die Bewertung ein. Für diese Fläche ist dann beispielsweise keine Grundsteuer zu zahlen. In einem aktuellen Fall wollte ein Landwirt seine forstwirtschaftliche Fläche nicht bewerten, da diese als Unland einzustufen sei. Schließlich sei die Bewirtschaftung der Fläche unwirtschaftlich – er habe höhere Kosten als Einnahmen. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht.


Die Fläche sei nur dann als Unland einzustufen, wenn der Landwirt sie wegen der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaften könne, so die Richter (Bundesfinanzhof, Az.: II R 59/15).

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.