Eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche gilt nur dann als Unland, wenn Sie diese wegen ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaften können, die Fläche also nicht kulturfähig ist. Das hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden.
Hintergrund: Laut Bewertungsgesetz, das die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen regelt, fließt sogenanntes Unland nicht in die Bewertung ein. Für diese Fläche ist dann beispielsweise keine Grundsteuer zu zahlen. In einem aktuellen Fall wollte ein Landwirt seine forstwirtschaftliche Fläche nicht bewerten, da diese als Unland einzustufen sei. Schließlich sei die Bewirtschaftung der Fläche unwirtschaftlich – er habe höhere Kosten als Einnahmen. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht.
Die Fläche sei nur dann als Unland einzustufen, wenn der Landwirt sie wegen der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaften könne, so die Richter (Bundesfinanzhof, Az.: II R 59/15).