Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

Aus dem Heft

Verpächter will Quoten-Pacht

Lesezeit: 1 Minuten

In unserem Pachtvertrag ist ein gemeinsamer Pachtzins für Flächen und Milchquote ausgewiesen. Unser Verpächter will ihn trotz Quotenende nicht senken. Dürfen wir ihn mindern?


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch steht Ihnen eine Anpassung des Vertrages zu, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen nachhaltig in ein grobes Missverhältnis geraten sind. Das könnte durch das Quo-tenende der Fall sein. Allerdings dürfen Sie nicht einfach den Pachtzins mindern, sondern müssen ein „Anpassungsverfahren“ beschreiten: Verweigert Ihr Verpächter die Minderung, so müssen Sie eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen. Viele Verpächter argumentieren aber, dass das allgemein gestiegene Pachtzinsniveau den Quoten-Wegfall ausgleicht. Viele Gerichte folgen dem. Ist der Quoten-Pachtzins aber separat im Vertrag ausgewiesen, brauchen Sie nur noch den Flächen-Pachtzins zu zahlen (s.a. top agrar 8/2015, S. 22).

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.