Ein Ehepaar verkaufte Flächen an einen Neben- erwerbslandwirt. Im Verfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz meldete dann ein anderer Landwirt Interesse an den Flächen an. Daraufhin hoben die Kaufparteien den ursprünglichen Kaufvertrag auf. Der Verkäufer verpachtete die Flächen an die gewünschten Käufer und beide Parteien unterschrieben einen neuen Kaufvertrag, in dem auf die vorliegende Verpachtung hingewiesen wurde. Das ließ der Bundesgerichtshof jedoch nicht durchgehen: Insbesondere der zeitliche Ablauf belege zweifelsfrei, dass der Pachtvertrag nur geschlossen wurde, um die Siedlungsbehörde von der Ausübung des Vorkaufsrechtes abzuhalten. Die Verpachtung stelle deshalb eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung nach dem Grundstückverkehrsgesetz dar (Az.: Blw 2/15).
Rechtsanwalt Götz Gärtner aus Helmstedt begrüßt diese Entscheidung. Sie gebe einige hilfreiche Anhaltspunkte für zu beanstandende Verpachtungen, bedeute aber nicht, dass die Verpachtung des Kaufgegenstandes zu einer Beanstandung führen müsse.