V orsicht ist bei Landwirten geboten, die mit ihrem Ehepartner im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und bei denen sich der landwirtschaftliche Betrieb im Gemeinschaftsvermögen befindet.Steuerlich liegt in diesen Fällen eine Mitunternehmerschaft vor,obwohl das Finanzamt den Betrieb in der Regel wie ein Einzelunternehmen besteuert, weil es sich regelmäßig um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Trotzdem wird das Vermögen in diesen Fällen immer den Eheleuten gemeinsam zugerechnet.Das hat Konsequenzen,weil der Bundesgerichtshof schon vor längerer Zeit folgendes entschieden hat:Eheleute,die in Gütergemeinschaft leben,können sich mit ihrem Gemeinschaftsvermögen nicht rechtswirksam an einer Personengesellschaft beteiligen. Die im Beitrag beschriebene Reinvestitions-Strategie ist deshalb für Gü-tergemeinschaften nicht ohne weiteres durchführbar.Vielmehr müssen hier die Ehepartner nach dem Landverkauf, aber vor Begründung der KG,ihren Ehevertrag durch eine spezielle Vereinbarung ergänzen.Darin wird festgelegt, dass die Beteiligung an der zu gründenden KG dem Vorbehaltsgut eines jeden der Ehegatten zugewiesen wird. Dadurch wird jeder Ehepartner im Wege des Vorbehaltseigentums alleiniger und frei verfügungsberechtigter Inhaber seiner Gesellschaftsanteile und aller mit dem Gesellschaftsanteil verbundener Rechte und Pflichten.Der steuerfreien Reinvestition nach dem beschriebenen Modell steht nichts mehr im Wege. Wichtig:Die gleichen Grundsätze sind auch bei BGB-Gesellschaften zu beachten,bei denen sich die zu veräußernden Flächen im Gesamthandseigentum befinden.
${intro}