Ein auswärts wohnender Grundstückseigentümer hatte Widerspruch gegen die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens eingelegt. Allerdings erst sechs Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung im Amtsblatt der Gemeinde. Der Grundeigentümer pochte aber darauf, die einmonatige Widerspruchsfrist eingehalten zu haben. Denn die Anordnung desselben Flurbereinigungsverfahrens sei in der benachbarten Gemeinde später, und zwar erst drei Wochen vor Eingang seines Widerspruchs, bekanntgemacht worden. In solchen Fällen könne ein Grundeigentümer davon ausgehen, dass die Widerspruchsfrist erst mit der letzten Bekanntmachung des Flurbereinigungsverfahrens zu laufen beginne. Diese Argumentation wies das Thüringische Oberverwaltungsgericht zurück (Az: 7 F 944/00) und machte in seinem Urteil folgendes deutlich: Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Flurbereinigungsverfahrens in mehreren Gemeinden zu unterschiedlichen Terminen erfolgt, beginnt die Widerspruchsfrist in jeder Gemeinde am ersten Tag der Bekanntmachung in der jeweiligen Gemeinde. Für einen Grundstückseigentümer, der seinen Wohnsitz weder in der Flurbereinigungsgemeinde noch in einer angrenzenden Gemeinde hat, beginnt die Widerspruchsfrist mit der Bekanntmachung des Verfahrens in der Gemeinde, in der sein Grundstück liegt.
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