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Wie Forst-Füchse Steuern sparen

Lesezeit: 7 Minuten

Sie wollen Waldflächen ­kaufen, verkaufen oder Holz aus Ihrem Forst vermarkten? Wir zeigen Ihnen an drei ­Beispielen, was Sie ­steuerlich beachten sollten.


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Wald spielt für die meisten Landwirte nur eine untergeordnete Rolle. Die wenigsten denken daher auch an das Finanzamt, wenn sie Wald verkaufen oder kaufen. Dabei können sie mit ein paar Tricks ihre Steuerlast deutlich senken. Wie das funktioniert, zeigen wir an drei Beispielen und erklären Ihnen die aktuelle Rechtsprechung, die Sie dabei beachten müssen.


1. Holzverkauf.

Wenn Sie Holz verkaufen, können Sie Ihre Steuerlast senken, indem Sie die Buchwerte von Ihrem Erlös abziehen. Das ist natürlich nur möglich, wenn Sie Ihr Holz noch nicht vollständig abgeschrieben haben (siehe Kasten auf der Seite 60). In der Praxis läuft das dann so: Angenommen Sie verkaufen die Hälfte des aufstehenden Holzes Ihrer Waldflächen, dann verringert sich der Buchwert in Ihrer Bilanz ebenfalls um die Hälfte. Gleichzeitig dürfen Sie vom Verkaufserlös die Hälfte des Buchwertes abziehen und brauchen nur die Differenz versteuern. Allerdings müssen Sie dabei ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.7.2015 (Az.: IV R 35/11) beachten. Ob Sie von Ihrem Verkaufserlös die Buchwerte abziehen dürfen, kann nämlich nach dem neuen Urteil auch davon abhängen, aus welchem Grund Sie das Holz geschlagen haben:


  • Verkaufen Sie Holz aus reinen Durchforstungsmaßnahmen, sind von den Erlösen keine Buchwerte des Baumbestandes abziehbar. Denn der Fiskus ist der Ansicht, das der Wald durch die Durchforstung nicht an Wert verliert.
  • Wollen Sie unbefestigte Rückegassen anlegen, ist das ebenfalls als reine Durchforstungsmaßnahme anzusehen. Auch in diesem Fall ist es nicht erlaubt, den Buchwert vom Erlös abzuziehen. Der bilanzielle Buchwert des stehenden Holzes ändert sich ebenfalls nicht.
  • Wenn Sie hingegen befestigte Wege und Lagerplätze in Ihrem Wald anlegen und dafür Holz einschlagen, dürfen Sie den Buchwert vom Erlös aus dem Holzverkauf abziehen, zumal auf den Flächen dann die Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes „aufstehendes Holz“ nicht mehr möglich ist.
  • Wenn Sie einen „Kahlschlag“ vornehmen, dürfen Sie ebenfalls von Ihrem Erlös aus dem Holzverkauf den Buchwert des Holzes abziehen. Auf den Flächen kann ein neues Wirtschaftsgut Holz entstehen, das Sie mit den Herstellungskosten bewerten.


Hierzu ein Beispiel: Landwirt Fred Müller besitzt einen fünf Hektar großen Forst. Davon verkauft er zwei Hektar Holz auf dem Stock (Kahlschlag). Für das Holz erhält er 30 000 €. Der Buchwert des Holzes liegt bei 18 000 € (0,90 €/m2), diesen kann er vom Verkaufserlös abziehen. Sein Gewinn beträgt also 12 000 €. Hätte Landwirt Müller nur einzelne Bäume von der gesamten Fläche verkauft, also keinen Kahlschlag vorgenommen, könnte er den Buchwert nicht abziehen. Sein Veräußerungsgewinn würde dann 30 000 € betragen.


Kleiner Trost, für all diejenigen, deren Holz bereits abgeschrieben ist: Wenn Sie Holz einschlagen und wiederaufforsten, dürfen Sie immerhin die Aufwendungen dafür als laufende Betriebsausgaben von Ihrem Verkaufserlös abziehen. Allerdings wählen die meisten Betriebe heute die Naturverjüngung, sodass Wiederaufforstungskosten meist nur in einem geringen Umfang anfallen.


2. Wald kaufen.

Wenn Sie Wald kaufen, sollten Sie darauf achten, dass dieser steuerrechtlich aus mehreren Wirtschaftsgütern besteht: dem Waldboden, dem aufstehenden Holz, falls vorhanden den Rückewegen und Holzabfuhrwegen sowie den Holzlagerplätzen. Aber auch Gebäude und mögliche Eigenjagdrechte stuft das Finanzamt als eigenständige Wirtschaftsgüter ein. Das bedeutet, dass Sie die Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufteilen müssen. Im Idealfall legen Sie diese Aufteilung bereits im Kaufvertrag fest. In der Praxis einigen sich Verkäufer und Käufer aber oft nur auf eine Gesamtsumme. Dann nehmen Sie die Einteilung im Nachhinein vor. Beachten Sie auch, dass Sie die Ausgaben für den Notar, für das Gericht, die Grunderwerbsteuer oder beispielsweise für die Vermittlung den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuordnen.


Die einzelnen Wirtschaftsgüter müssen Sie in Inventarverzeichnissen aufführen. Dort notieren Sie, an welchem Tag die Besitzübergabe der Güter war und die entsprechenden Anschaffungskosten. Sie müssen die Käufe und Abgänge in zeitlicher Reihenfolge erfassen und das Verzeichnis jährlich fortführen. Außerdem muss erkennbar sein, in welcher Höhe Sie die einzelnen Güter abschreiben, dazu geben Sie den Betrag in Euro an.


Achten Sie beim Kauf darauf, dass Sie den Wert der einzelnen Güter angemessen bewerten. Setzen Sie die Wirtschaftsgüter zu hoch oder zu niedrig an, schickt die Finanzverwaltung Ihnen möglicherweise einen Gutachter nach Hause. Dann sollten Sie Ihre Entscheidung gut begründen können. Orientieren Sie sich also am besten an den Verkehrswerten.


3. Wald verkaufen.

Auch hier gilt, wie beim Holzverkauf: Der Verkauf von Wald ist steuerpflichtig. Von dem Erlös dürfen Sie aber den Buchwert abziehen und „nur“ den Rest, also den Gewinn, müssen Sie versteuern. Es sei denn, Sie reinvestieren diesen wieder innerhalb einer bestimmten Frist steuerneutral in Ihren Betrieb. Wollen oder können Sie Ihren Gewinn nicht wieder investieren, beachten Sie folgenden Tipp: Anders als das Holz wird der Waldboden nicht abgeschrieben und hat daher in der Regel einen höheren Buchwert als das Holz. Wenn Sie Wald verkaufen, können Sie daher auf Ihre Steuerlast einwirken, indem Sie die Verkaufssumme angemessen den einzelnen Wirtschaftsgütern zuordnen.


Hierzu ein Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Interessenten gefunden, der bereit ist, Ihnen ein Stück Wald zum Preis von 2 €/m2 abzukaufen. Diesen Wert teilen Sie dann auf die einzelnen Wirtschaftsgüter auf. Wenn der Wald bereits vor 1970 zu Ihrem Betrieb gehört hat, beträgt der Buchwert des Bodens 1,02 €/m2 (linker Kasten). Ordnen Sie also auch mindestens 1,02 € des Verkaufspreises dem Wert des Waldbodens zu. Ansonsten entsteht durch den Verkauf des Waldbodens ein Verlust, den Sie nicht mit Gewinnen aus dem Verkauf des Holzes ausgleichen können.


Die meisten Waldbesitzer haben ihr aufstehendes Holz bereits vollständig abgeschrieben, bei einem Verkauf ist der Buchwert des Holzes also nicht mehr abziehbar. Nur wenn Sie Ihren Waldboden in ausreichender Höhe bewerten, dürfen Sie Ihren Gewinn sachgerecht mindern und so die Steuerlast drücken. Der Gewinn Ihres Verkaufes beträgt somit „nur“ noch 0,98 €/m2, die Sie versteuern müssen.


Noch ein weiterer Tipp: Landwirte, die 54 Jahre alt sind, sollten mit einem Verkauf noch etwas warten. Denn einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil erhalten Land- und Forstwirte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig sind: Ihnen steht ein Freibetrag von 45 000 € zu, wenn sie ihren Wald, also den Teilbetrieb Forst, verkaufen wollen. Diesen Freibetrag können sie aber nur zu 100 % geltend machen, wenn der Verkaufsgewinn maximal 136 000 € beträgt. Wenn der Gewinn höher ausfällt, gilt folgendes: Jeden Euro Gewinn, der die Grenze von 136 000 € übersteigt, müssen Sie von dem Freibetrag abziehen. Bei einem Gewinn von 137 000 €, beträgt der Freibetrag also nur noch 44 000 €. Hierzu ein Beispiel: Landwirt Johann Eckmann ist 63 Jahre alt und möchte seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Tochter übergeben. Neben dem Hof hat er auch zehn Hektar Forst, den er aber an seinen Nachbarn verkaufen will. Der zahlt ihm 2,30 €/m2. Bei einem Verkaufspreis von 230 000 € beträgt Eckmanns Verkaufsgewinn nach Abzug des Buchwertes und des Freibetrages 83 000 €. Darauf entfällt der ermäßigte Steuersatz von rund 25 % (außeror­dentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz). Er muss also „nur“ 16 600 € Steuern zahlen (Übersicht).


Angenommen Eckmann kann durch den Verkauf einen Gewinn von 150 000 € verbuchen. Dann liegt sein Gewinn 14 000 € über dem Grenz­betrag von 136 000 €. Diese 14 000 € sind daher von dem Grundfreibetrag (45 000 €) abzuziehen. Sein persönlicher Freibetrag beträgt also nur noch 31 000 €. Diesen darf er von seinem Gewinn abziehen und muss demnach 119 000 € versteuern.

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