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Lesezeit: 4 Minuten

1Wann bin ich der STV zur Auskunft verpflichtet?


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Sie müssen zu all jenen Sorten Auskunft über Ihren Nachbau erteilen, zu welchen der STV sogenannte „Anhaltspunkte“ vorliegen. Als solcher zählt z.B., dass Sie in der Vergangenheit Z-Saatgut kauften, Saatgut aufbereiten ließen oder bereits Nachbau meldeten. Hat die STV in ihrem Auskunftsersuchen einzelne Sorten voreingetragen, so liegen ihr vermutlich Anhaltspunkte vor. In diesem Fall müssen Sie sogar dann Auskunft erteilen, wenn Sie nicht nachbauen. Sollte die STV Ihnen jedoch ein leeres „Blanko“-Formular schicken, hat sie wahrscheinlich keinen Anhaltspunkt.


2In welcher Form sollte ich die Auskunft geben?


Manche Rechtsanwälte empfehlen, für die Antwort nicht das STV-Formular zu verwenden. Denn wer dieses unterschreibt, akzeptiert auch das Kleingedruckte auf der Rückseite und geht einen privatrechtlichen Vertrag mit der STV ein. Laut dem Gesetz dürfen Sie die Auskunft formlos abgeben, solange sie richtig und vollständig ist.


3Welche Auskünfte muss ich der STV geben?


Gemäß EU-Recht müssen Sie folgende Angaben machen:


  • Ihren Namen und Wohnsitz sowie die Anschrift des Betriebes,
  • ob Sie Erntegut von geschützten Sorten zum Nachbau verwendet haben,
  • Menge und Sorte des verwendetet Erntegutes,
  • Name und Anschrift des Aufbereiters,
  • Sofern Sie die vorigen Angaben nicht belegen können: Menge und Lieferant des ursprünglich verwendeten Saatguts.


Darüber hinausgehende Fragen der STV müssen Sie nicht beantworten.


4Bis wann muss ich die Auskunft geben?


Die STV setzt für die Auskünfte jeweils eine Frist bis zum 30.6. eines jeden Wirtschaftsjahres. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dieses Vorgehen 2015 für korrekt befunden.


Erteilen Landwirte die Auskunft nicht fristgerecht, so darf die STV Schadenersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr – also dem Doppelten der Nachbaugebühr – verlangen (Az: C-242/14).


5Muss ich auch Nachbaugebühr zahlen, wenn ich nicht zur Auskunft verpflichtet bin?


Auch hier hat der EuGH im vergangenen Jahr für Klarheit gesorgt: Wer Nachbau betreibt, muss Nachbaugebühr zahlen – und das unabhängig davon, ob er der STV auch zur Auskunft über seinen Nachbau verpflichtet war. In der Praxis heißt das: Erteilt man der STV nicht bis zum 30. Juni Auskunft – aufgefordert oder unaufgefordert, Anhaltspunkte hin oder her – und diese erfährt hinterher von dem Nachbau, so steht ihr Schadenersatz zu. Dieser beträgt das Doppelte der Nachbaugebühr, im Wiederholungsfall auch bis zum Achtfachen der Nachbaugebühr. Die Verjährungsfrist beträgt dabei für nach EU-Recht geschützten Sorten 30 Jahre. Die STV könnte also für alle Jahre seit Einführung der Nachbaugebühr Schadenersatz verlangen. Bei Sorten mit nationalem Schutz beträgt die Frist zehn Jahre.


Zudem kann die STV auch strafrechtlich gegen „Nachbau-Sünder“ vorgehen, wenn Vorsatz vorliegt. In einem Strafverfahren könnte die STV betroffenen Landwirten empfindliche Geldbußen und Verfahrenskosten bescheren und darüberhinaus eine Unterlassungserklärung einfordern.


6Sollte ich den Nachbau der letzten Jahre freiwillig nach-melden?


Im Februar machte die STV den Landwirten aufgrund des EuGH-Urteils ein „Sonderangebot“: Wer seinen nicht angegebenen Nachbau aus den Wirtschaftsjahren 2011/12 bis 2014/15 freiwillig nachmeldet, der muss nur die Nachbaugebühr nachzahlen, und das auch nur für diese Jahre. Auf ein weiteres zivil- und strafrechtliches Vorgehen will die STV dann verzichten. Das Angebot gilt bis zum 25. März 2016 (Karfreitag).


Die IG Nachbau wertet das Schreiben als Hinweis, dass der STV kaum konkrete Kenntnisse vorliegen, auf deren Basis sie gegen betroffene Landwirte vorgehen könnte. Sie rät jedoch: „Klären Sie vorsorglich, ob Sie zum Beispiel bei Ihrem Aufbereiter eine geschützte Sortenbezeichnung benannt haben, da die STV von diesem eventuell Auskunft über seine Kunden fordern kann.“


7Was muss ich bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die STV vorlegen?


Die Europäische Sortenschutzverordnung nennt hierzu lediglich „verfügbare einschlägige Unterlagen wie Rechnungen, verwendete Etiketten oder andere geeignete Belege“. Diese sind drei Wirtschaftsjahre lang aufzubewahren und bei zeitnaher Kontrolle dem Sortenschutzinhaber vorzulegen.


Immer wieder verlangt die STV die Vorlage des gesamten Flächenantrags von den Landwirten. Sofern Sie den Umfang Ihrer Anbauflächen aber auch anhand anderer Unterlagen wie zum Beispiel Katasterauszügen oder Pachtverträgen nachweisen können, so hat die STV keinen Anspruch auf den Flächenantrag. Keinesfalls hat sie Anspruch auf Vorlage des kompletten GAP-Antrages.


8Müssen Saatgut-Aufbereiter meine Daten der STV melden?


Auch Aufbereiter sind der STV gegenüber zur Auskunft verpflichtet, wenn dieser Anhaltspunkte zu einer bestimmten Sorte vorliegen.


Ein solcher Anhaltspunkt ist, dass Landwirte in ihrer Nachbauerklärung den Aufbereiter angegeben haben. Dieser muss dann alle seine Kunden nennen, welche dieselbe Sorte haben aufbereiten lassen – sofern er deren Daten aufgezeichnet hat.


Aufbereiter sind zwar nach deutschem Recht verpflichtet, ihre Kunden sowie deren Nachbau-Sorten aufzuzeichnen. Dennoch scheiterte die Saatgut-Treuhand zuletzt mit einer Klage gegen einen Aufbereiter, der gegen diese Pflicht verstieß (siehe auch top agrar 1/2016 ab Seite 30).


Claus Mayer

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