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Wie Sie bei Flächenverkäufen rechnen müssen

Lesezeit: 7 Minuten

I n den meisten Fällen wird ein Nachabfindungsanspruch durch den Verkauf von Grund und Boden ausgelöst,also durch die Veräußerung des gesamten Betriebes oder häufiger durch die Veräußerung von einzelnen,bisher landwirtschaftlichen Grundstücken.Sobald der Verkaufserlös dem Hofnachfolger endgültig wirtschaftlich zusteht,können die weichenden Erben eine Nachabfindung verlangen.Das ist in der Regel dann der Fall,wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.Die Rückgängigmachung des Verkaufs oder eine nachträgliche Vertragsänderung zu Lasten der weichenden Erben ist dann nicht mehr möglich. Nachabfindung auch bei Enteignung Beim Verkauf von Einzelflächen gibt es llerdings eine Bagatellgrenze.Das heißt:Erst wenn die durch den Verkauf erzielten Erlöse 1/10 des Hofeswertes ausmachen,entsteht den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch.Wenn mehrere Grundstücke nacheinander verkauft werden,werden die Erlöse daraus allerdings zusammengerechnet.Sobald dann die 1/10-Grenze überschritten wird, sind auch die Erlöse aus den früheren Verkäufen nachabfindungspflichtig. Wichtig ist:Auch wenn der Verkauf von Flächen oder des gesamten Hofes aufgrund einer Zwangsversteigerung oder einer Enteignung erfolgt,ist der Verkauf nachabfindungspflichtig.Mit dem Argument,dass er den Hof bzw.die Flächen verkaufen musste ,kann sich der Hof-übernehmer nicht gegen die Nachabfindung wehren.Wenn der Hoferbe den Betrieb allerdings im Wege der vorweggenommenen Hofnachfolge wiederum an seinen Hofnachfolger übergibt,löst das auch innerhalb der 20 Jahres-Frist keine Nachabfindungsansprüche aus. So wird gerechnet Liegt ein Nachabfindungsfall vor,ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Nachabfindung der tatsächlich erzielte Verkaufserlös.Dabei ist jedoch nie der gesamte Verkaufserlös nachabfindungspflichtig.Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden,sieht die Höferordnung bestimmte Abschläge vor,die der Hofnachfolger vorab abziehen kann.Die wichtigsten Abschläge vom Bruttoverkaufserlös sind: Die Einkommensteuer,die der Hoferbe auf den steuerlichen Veräußerungsgewinn zahlt,nicht aber die eventuell anfallende Erbschaftsteuer der weichenden Erben. Die beim Verkauf anfallenden Gebühren wie z.B.Gerichts-,Notar-,Sachverständigen-,Makler-und Rechtsanwaltskosten. Die eigenen Leistungen des Hoferben, die zu einem höheren Erlös des Grundstücks geführt haben,z.B.Verbesserungen des Bodens durch eine Dränage oder durch Neu-und Umbauarbeiten an Wohn-bzw-Wirtschaftsgebäuden.Nicht abzugsfähig dabei sind die gesetzlich zugewiesenen Milchquoten,weil sie nicht durch die persönliche Leistung des Hoferben entstanden sind. Ein Beispiel:Der Hoferbe Heinrich Müller erzielt für 1 ha Bauland einen Preis von insgesamt 150 000 E (Übersicht 1).Da er den Erlös nicht mehr in die Landwirtschaft investieren will und weil die 20 Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist,muss er den Erlös mit seinen beiden Schwestern teilen.Vorher kann er Einkommensteuer und Gebühren abziehen: Müller zahlt 30 %Einkommensteuer vom steuerlichen Veräußerungsgewinn. Das sind 39 000 E .Dieser Betrag wird vom Bruttoverkaufserlös abgezogen,außerdem die im Zusammenhang mit dem Verkauf aufgewendeten Gebühren von 14 000 E .Es verbleiben 97 000 E . Zusätzlich zu Steuern,Gebühren und Eigenleistungen können noch die so genannten Nachlassverbindlichkeiten vom Verkaufserlös abgezogen werden.Dazu gehören die bei der Hofübergabe vorhandenen Altschulden und die vom Hoferben übernommenen Altenteilsleistungen. Die gesamten Altschulden und Alten-teilsleistungen können allerdings nur dann abgezogen werden,wenn der gesamte Hof verkauft wird.Bei Teilverkäufen werden Altschulden und Altenteilsleistungen nur anteilig für den verkauften Teil des Hofes angerechnet.Für die Berechnung der Quote wird grundsätzlich der Verkehrswert des verkauften Grund-stücks in Relation zum Verkehrswert des gesamten Hofes zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw.der Hofübergabe gesetzt. Im Fall von Landwirt Müller hat die verkaufte 1 ha-Fläche einen Verkehrswert von 150 000 E und damit einen Anteil von 10 %vom Verkehrswert (1,5 Mio.E )des gesamten Hofes.Die übernommenen Schulden betragen 180 000 E ,der Wert der Altenteilsleistungen liegt kapitalisiert bei 100 000 E .Die Folge:Der Landwirt kann 10 %der Altschulden (18 000 E )und 10 % der hochgerechneten Altenteilsleistungen (10 000 E ),also zusammen 28 000 E vom Bruttoverkaufserlös abziehen.Es verbleibt ein Betrag von 69 000 E (97 000 E minus 28 000 E ). Der bereinigte Verkaufserlös,der nach Abzug von Steuern,Gebühren und Nachlassverbindlichkeiten übrig bleibt,wird nach Maßgabe der gesetzlichen Erbquote auf die Erben des ehemaligen Hofeigentümers verteilt. Das sind in der Regel die Ehefrau des Hofübergebers,der Hofnachfolger und seine Geschwister.Auf die Mutter des Hofnachfolgers entfallen rechnerisch (vorausgesetzt:Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft)50 %.Der Hoferbe und seine Geschwister haben zusammen einen Anspruch auf 50 %des bereinigten Verkaufserlöses.Hat der Hoferbe z.B.noch einen Bruder,steht beiden jeweils 25 %zu. Für den Fall von Heinrich Müller heißt das:Auf seine Mutter entfallen 34 500 E (1/2 von 69 000 E ).Landwirt Müller und seinen Schwestern stehen jeweils 1/6 zu.Die Schwestern haben damit Anspruch uf eine Nachabfindung von jeweils 11 500 E . Aber auch das ist noch nicht der endgültige Betrag,den Landwirt Müller an seine Schwestern zahlen muss.Denn die Nachabfindung reduziert sich noch um die bei der Hofübergabe gezahlte normale Abfindung allerdings,genauso wie bei Altschulden und Altenteilsleistungen nur anteilig für den verkauften Teil des Hofes. Für den Betrieb Müller bedeutet das: Der Anteil des verkauften Hofgrundstückes am gesamten Hof beträgt 10 %.Deshalb reduziert sich der Nachabfindungsbetrag von 11 500 E um 10 %der bei Hofübergabe gezahlten Abfindung von 15 000 E ;also um 1 500 E .Die Schwestern bekommen also im Ergebnis jeweils eine Nachabfindung von 10 000 E . Wichtig ist:Bei der Anrechnung der Abfindung können nur die Zahlungen berücksichtigt werden,die aus dem Hofesvermögen geleistet wurden.Abfindungen aus dem hoffreien Vermögen und daraus fließende Einkünfte können nicht in Abzug gebracht werden. Wenn der Hofübergang mehr als 10 Jahre her ist Wenn der Erbfall bzw.die vorweggenommene Hofübergabe mehr als 10 Jahre zurückliegt,kann der Hoferbe zusätzlich zu den genannten Abzügen noch einen Abschlag als so genannte Degression geltend machen.Denn der Hofnachfolger muss die Geschwister umso weniger an den Verkaufserlösen beteiligen,je länger die Hofnachfolge zurückliegt. Der Abschlag beträgt ein Viertel des Verkaufserlöses,wenn der Hofübergang mehr als 10 Jahre,aber weniger als 15 Jahre zurückliegt.Wenn der Erbfall bzw.die vorweggenommene Hofübergabe mehr als 15 Jahre und weniger als 20 Jahre zurückliegt,beträgt der Abschlag die Hälfte des Verkaufserlöses.Bei der Berechnung der Nachabfindung erfolgt der Abschlag allerdings erst dann,wenn alle anderen Posten,wie Steuern,Gebühren und Nachlassverbindlichkeiten,vom Verkaufserlös abgezogen worden sind.Wenn im Falle des Landwirts Müller die Hofübergabe schon 12 Jahre zurückläge,läge der Abschlag bei 17 250 E (69 000 E :4).Dann müsste der Hoferbe nur noch 7 125 E statt 10 000 E an jede seiner beiden Schwestern zahlen. Zuschläge für dinglich belastete Grundstücke Bei der Berechnung der Nachabfindung auf Grundlage des Verkaufserlöses kann der Hoferbe alles in allem zahlreiche Abschläge geltend machen.Umgekehrt sind in bestimmten Fällen aber auch Zuschläge zum Verkaufspreis anzusetzen. Zum Beispiel,wenn der Hoferbe das verkaufte Grundstück dinglich belastet und deshalb einen geringeren Verkaufserlös erzielt hat. Mit dieser Bestimmung soll eine Benachteiligung der weichenden Erben vermieden werden.Ansonsten könnte der Hoferbe dadurch,dass er den Hof belastet,wesentliche Teile des Hofes vereinnahmen,ohne die Miterben daran zu beteiligen.Ist die Belastung des Grundstückes allerdings im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Ho-fes notwendig gewesen,muss die dadurch bedingte Erlösminderung nicht auf den erzielten Kaufpreis aufgeschlagen werden.Das wird in der Regel dann der Fall sein,wenn das der Belastung zugrunde liegende Darlehen für den Hof verwendet worden ist. Manchmal versucht ein Hoferbe die Nachabfindungsansprüche der Geschwister zu reduzieren,indem er einzelne Flächen oder sogar den Betrieb weit unter Wert verkauft.Eine Nachabfindung uf Grundlage eines treuwidrig erzielten Mindererlöses müssen die weichenden Erben nicht hinnehmen.Der Hofnachfolger muss die Geschwister trotz des tatsächlich geringen Verkaufserlöses auf Grundlage eines angemessenen marktüblichen Verkaufspreises entschädigen.Im Ergebnis wird lso die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem eigentlich angemessenen Marktpreis auf den Verkaufserlös aufgeschlagen.

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