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Zusätzliches Pflegegeld bei intensiver Betreuung

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn pflegebedürftige Angehörige besonders intensiv betreut bzw. beaufsichtigt werden müssen, reichen die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse oft nicht aus. Das kann z. B. bei AlzheimerPatienten im fortgeschrittenen Stadium oder bei stark altersverwirrten Personen vorkommen. Der zusätzliche Aufwand für die Pflege wurde vom Gesetzgeber bisher nur unzureichend berücksichtigt. In diesem Jahr ist es erstmals möglich, für diese spezielle Gruppe von Pflegebedürftigen zusätzliche Leistungen der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Anspruchsberechtigt sind dabei alle Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis III, die nicht nur einen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung haben, sondern zusätzlich in erheblichem Maße betreut und beaufsichtigt werden müssen. Gemeint sind Menschen, die aufgrund von Demenz, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in der Bewältigung des Alltags auf Dauer erheblich eingeschränkt sind und z. B. immer wieder unkontrolliert weglaufen oder sich selbst regelmäßig in gefährliche Situationen bringen. Spezielle Betreuungsangebote geplant Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, wird vom medizinischen Dienst der Pflegekassen geprüft. Sind die Bedingungen erfüllt, können die Betroffenen neben den bisherigen Leistungen der Kasse zusätzlich 460 E im Kalenderjahr erhalten. Die 460 E werden aber nicht pauschal ausgezahlt, sondern können nur beansprucht werden, wenn bestimmte zusätzliche Betreuungsleistungen von Pflegeeinrichtungen oder anderen anerkannten Trägern in Anspruch genommen werden. Erstattet werden dabei Aufwendungen für die zusätzliche Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege. Angehörige, die die Pflege durchführen, können diese Entlastungsangebote zusätzlich zu den sonstigen Sach- bzw. Geldleistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, um sich dadurch z.B. einige Tage Auszeit zu ermöglichen. Zusätzliche Aufwendungen für die normale Verhinderungspflege (bei Urlaub oder Krankheit) oder für sonstige normale Pflegesachleistungen werden allerdings nicht erstattet. Neben der Tages/Nachtpflege und der Kurzzeitpflege sind auch besondere, auf die spezielle Personengruppe abgestimmte Betreuungsangebote erstattungsfähig, z. B. die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die stundenweise häusliche Betreuung. Die Pflegeeinrichtungen sind aber teilweise noch dabei, derartige Angebote zu entwickeln und von den Kassen genehmigen zu lassen. Fragen Sie deshalb bei den Pflegeeinrichtungen nach, ob es schon derartige Angebote gibt. Übrigens: Wenn Sie die zusätzlichen Leistungen in diesem Jahr nicht oder teilweise nicht mehr in Anspruch nehmen können, haben Sie die Möglichkeit, den nicht verbrauchten Betrag auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. -sv-

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