Ein weichender Erbe kann eine höhere Abfindung verlangen,wenn werterhöhende Faktoren im Einheitswert des Betriebes nicht genügend zum Ausdruck kommen.Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Celle bestätigt (Az:7 W (L)38/98). Im Streitfall ging es um einen 90 ha-Betrieb mit weitläufiger,schlossähnlicher Hofstelle in interessanter nerörtlicher Lage.Da der Betrieb der nordwestdeutschen Höfeordnung unterliegt,ergab sich für den weichenden Erben auf der Basis des sogenannten Hofeswertes von 421 800 DM (=1 1/2-facher Einheitswert)nur ein Abfindungsbetrag in Höhe von rund 35 000 DM. Er verlangte jedoch eine höhere Abfindung durch entsprechende Zuschläge zum Hofeswert.Diese wurden ihm vom OLG Celle auch zugebilligt.Für zwei Hausgrundstücke,die unmittelbar an die Hofstelle angrenzen,setzten die Richter einen Verkehrswert von insgesamt knapp 500 000 DM an.Zwei weitere Bauplätze schlugen mit 180 000 DM zu Buche.Außerdem billigte das Gericht dem weichenden Erben im Rahmen der Abfindungsregelung einen Lohnausgleich dafür zu,dass er jahrelang lediglich für ein Taschengeld auf dem elterlichen Betrieb mitgearbeitet hatte.Insgesamt musste deshalb der Hofübernehmer seinem Bruder noch rund 120 000 DM an zusätzlicher Abfindung nachzahlen. Kommentar von Rechtsanwalt Dr.Meyer zu Hörste, Hannover: Die Höfeordnung schützt landwirtschaftliche Betriebe heute nicht mehr zuverlässig vor sehr hohen Abfindungszahlungen.Vor allem dann nicht,wenn von den Gerichten bestimmte Vermögenswerte, die nicht unmittelbar der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen,als Zuschlag mit dem Verkehrswert angesetzt werden.Deshalb ist es unbedingt ratsam,frühzeitig zusammen mit dem Hoferben und den weichenden Erben eine finanzierbare Abfindungsregelung auszuhandeln und per Erb-oder Übergabevertrag festzuschreiben.
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